Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

32. 49 
Die regelmäßige Körung, Hauptkörung, findet alljährlich einmal in allen Ge- 
meinden statt, in welchen zu körende Zuchtstiere stehen. 
Nachkörungen sind vorzunehmen, 
a) wenn in der Zwischenzeit von der Hauptkörung bis zur nächstjährigen Haupl- 
körung die Verwendung eines noch nicht angekörten Zuchlstieres beabsichtigt ist 
und der Besitzer bei dem Vorsitzenden des Körausschusses die Vornahme einer 
Nachkörung beantragt; 
b) wenn der Distriktsverwaltungsbehörde nach der Hauptkörung bekannt wird, daß 
ein mit Körschein versehener Zuchtstier zur Zucht untauglich geworden ist, und 
wenn hiernach die genannte Behörde mit Rücksicht auf Art. 9 Abs. 4 des Ge- 
setzes die Vornahme einer Nachkörung anorduet. 
Die Distriktsverwaltungsbehörde bestimmt nach gutachtachlicher Einvernahme des be- 
amteten Thierarztes und des Bezirkscomite des landwirthschaftlichen Vereines mit Rücksicht 
auf die örtlichen Wirthschaftsverhältnisse und auf die Gebrauchsweise der Zuchtstiere im All- 
gemeinen den Zeitraum, innerhalb dessen alljährlich die Hauptkörung zu vollziehen ist. 
Die Termine für die Vornahme der Hauplkörung in den einzelnen Gemeinden sowie 
für die Nachkörungen werden von dem Vorsitzenden des Körausschusses auberaumt. Erstere 
sind durch die Distriktsverwaltungöbehörde öffentlich bekannt zu geben. 
Die Körungen (Haupt= und Nachkörungen) sollen regelmäßig am Standorte der Zucht- 
stiere stattfinden; auf Ersuchen des Besitzers können dieselben jedoch ausnahmsweise unter 
der Voraussetzung, daß der Staats= und der Distriktskasse hiedurch keine erhöhten Kosten 
erwachsen, auch anderwärts, insbesondere auf Zuchtviehmärkten, vorgenommen werden. 
S. 8. 
Die Körung hat den Zweck, festzustellen, ob die zu untersuchenden Zuchtstiere zur 
Zucht für den Bezirk, in welchem sie zur Verwendung kommen sollen, tanglich sind. 
Als tauglich sind nur solche Zuchtstiere anzuerkennen, welche gesund und nach ihrer 
ganzen Körperbeschaffenheit sowie nach ihrem Alter zur Zucht geeignet sind und auch den 
bezüglich der Race zu stellenden Anforderungen, insbesondere mit Rücksicht auf die in dem 
treffenden Bezirke vorherrschenden Viehschläge, entsprechen.
	        
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