Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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I. Allgemeine Bestimmungen 
Für alle unter militärischer Begleitung stattfindenden Versendungen von Spreng- 
stoffen und Munitionsgegenständen auf Landwegen und auf Schiffen gelten die unten fol- 
genden Zusatzvorschriften zu den Bestimmungen der Bekanntmachung vom 9. August 1879, 
betreffend den Verkehr mit Sprengstoffen. 
Bei Versendungen von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der Militär= und 
Marineverwaltung ohne militärische Begleitung sind die vorerwähnten Bestim- 
mungen mit der Einschränkung maßgebend, daß die vorschriftsgemäße Einrichtung, Bezeich- 
nung und Verpackung der Behälter durch den seitens der absendenden Behörde ausgefer- 
tigten Frachtschein als nachgewiesen anzusehen ist und nicht der polizeilichen Prüfung unterliegt. 
Welchen Sendungen ein militärisches Begleitkommando beizugeben ist, sowie die Zu- 
sammensetzung und Stärke des letzteren bestimmt die Militär= beziehungsweise Marine- 
behörde. 
Zu §§. 1 und 2. 
a) Die nachstehenden Vorschriften beziehen sich nur auf diejenigen Sprengstoffe und 
Munitionsgegenstände, welche zur Ansführung des §. 35 Ziffer 7 der Militär-Trans- 
port. Ordnung für Eisenbahnen im Frieden (Friedens-Transport-Ordnung) vom 11. Februar 
1888 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 153) in der Bekanntmachung vom 29. März 
1888 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 222) als „zur Gefahrklasse gehörig“ bezeichnet 
sind, sowie auf alle von der Militär= und Marineverwaltung zu Versuchszwecken be- 
stimmten, noch nicht eingeführten Sprengstoffe. Die nachstehenden Vorschriften finden jedoch 
keine Anwendung auf diejenigen der vorbezeichneten Sprengstoffe und Munitionsgegenstände, 
welche in Taschen oder Tornistern der Maunschaften verpackt oder in Kriegs-= 
fahrzeugen oder auf Kriegsschiffen verladen sind. Diese, sowie alle übrigen in der 
Militär= und Marineverwaltung eingeführten Sprengstoffe und Munitionsgegenstände unter- 
liegen bei der Versendung unter militärischer Begleitung weder dieser Vorschrift noch 
den Eingangs gedachten Bestimmungen. 
b. Wagenführer, Schiffsführer, Reiter und andere Personen haben den an sie von
	        
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