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I. Allgemeine Bestimmungen
Für alle unter militärischer Begleitung stattfindenden Versendungen von Spreng-
stoffen und Munitionsgegenständen auf Landwegen und auf Schiffen gelten die unten fol-
genden Zusatzvorschriften zu den Bestimmungen der Bekanntmachung vom 9. August 1879,
betreffend den Verkehr mit Sprengstoffen.
Bei Versendungen von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der Militär= und
Marineverwaltung ohne militärische Begleitung sind die vorerwähnten Bestim-
mungen mit der Einschränkung maßgebend, daß die vorschriftsgemäße Einrichtung, Bezeich-
nung und Verpackung der Behälter durch den seitens der absendenden Behörde ausgefer-
tigten Frachtschein als nachgewiesen anzusehen ist und nicht der polizeilichen Prüfung unterliegt.
Welchen Sendungen ein militärisches Begleitkommando beizugeben ist, sowie die Zu-
sammensetzung und Stärke des letzteren bestimmt die Militär= beziehungsweise Marine-
behörde.
Zu §§. 1 und 2.
a) Die nachstehenden Vorschriften beziehen sich nur auf diejenigen Sprengstoffe und
Munitionsgegenstände, welche zur Ansführung des §. 35 Ziffer 7 der Militär-Trans-
port. Ordnung für Eisenbahnen im Frieden (Friedens-Transport-Ordnung) vom 11. Februar
1888 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 153) in der Bekanntmachung vom 29. März
1888 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 222) als „zur Gefahrklasse gehörig“ bezeichnet
sind, sowie auf alle von der Militär= und Marineverwaltung zu Versuchszwecken be-
stimmten, noch nicht eingeführten Sprengstoffe. Die nachstehenden Vorschriften finden jedoch
keine Anwendung auf diejenigen der vorbezeichneten Sprengstoffe und Munitionsgegenstände,
welche in Taschen oder Tornistern der Maunschaften verpackt oder in Kriegs-=
fahrzeugen oder auf Kriegsschiffen verladen sind. Diese, sowie alle übrigen in der
Militär= und Marineverwaltung eingeführten Sprengstoffe und Munitionsgegenstände unter-
liegen bei der Versendung unter militärischer Begleitung weder dieser Vorschrift noch
den Eingangs gedachten Bestimmungen.
b. Wagenführer, Schiffsführer, Reiter und andere Personen haben den an sie von