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b. Zwischen die Kasten mit geladenen Geschossen brauchen Haardecken oder andere
Mittel nicht gelegt zu werden, nur oberhalb ist die Ladung mit Haardecken zu bedecken.
Zu §S. 10.
Jeder Distriktepolizeibehörde beziehungsweise jeder Kreisregierung, K. d. J., durch
deren Bereich die Sendung geht, ist von der absendenden Behörde die betreffende Marsch-
ronte und die Größe der Sendung mitzutheilen. Die Distriktspolizeibehörde bezw. Kreis-
regierung, K. d. J., hat die betheiligten Unterbehörden anzuweisen, die erforderlichen An-
ordnungen zum schnellen und sicheren Fortkommen der Sendung zu treffen.
Außer dieser Benachrichtigung erhalten die Polizeibehörden der Durchzugsorte kurz
zuvor auch noch eine Mittheilung durch den Führer des Begleitkommandos über den Zeit-
punkt des Eintreffens der Sendung.
Bei Versendungen, welche in einem Tage zur Ausführung kommen, sind seitens der
absendenden Behörde nur die betheiligten Ortspolizeibehörden in Kenntniß zu setzen, worauf
diese die für die Sicherung und ungehinderte Durchführung der Sendung erforderlichen
Maßnahmen zu treffen haben. .
Eine Benachrichtigung der Polizeibehörden erfolgt nicht, wenn das Gewicht der Sen—
dung weniger als 260 kg beträgt, und ferner nicht bei allen Versendungen innerhalb der
Garnisonen und der zu denselben gehörigen Anlagen. In diesen Fällen hat die Militär—
behörde allein die nöthigen Sicherheitsmaßregeln zu treffen. Wenn unter besonderen Um-
ständen auch hierbei die Hülfeleistung der Polizeibehörde erwünscht erscheint, so hat diese
auf Ansuchen der Kommandantur beziehungsweise des Garnisonältesten die Unterstützung
zu gewähren.
Der Vorlage des Frachtscheins an die Ortspolizeibehörde des Absendeorts zur Visirung
bedarf es nicht.
Zu 8.12.
a. Dem Führer des Begleitkommandos ist es gestattet, erforderlichenfalls neben den
mit Sprengstoffen 2c. beladenen Wagen in schneller Gangart zu reiten.
b. Entgegenkommende oder den Transport einholende Fuhrwerke oder Reiter müssen
den mit Sprengstoffen 2c. beladenen Wagen ganz ausweichen.