Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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8. 16. 
Im Verkehre mit Behörden erfolgt die Hinausgabe stets auf schriftlichem Wege 
mittelst Postsendung. 
8. 16. 
Die gemäß Art. 28 des Gesetzes vom 26. April 1888, die Abänderung von Be- 
stimmungen des in der Pfalz geltenden Hypotheken= und Vormundschaftsrechts betr., er- 
folgende Hinterlegung von Werthpapieren und Kostbarkeiten des Mündels geschieht auf 
Grund einer dem Vormunde von dem mit der Vormundschaft befaßten Amtsrichter er- 
theilten Anweisung. 
Die Anweisung muß den Vorschriften in §. 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 entsprechen und die 
Bezeichnung der Vormundschaftssache, die Bezeichnung der Hinterlegungsstelle, sowie die Be- 
stimmung enthalten, daß zur Erhebung der hinterlegten Gegenstände die Genehmigung des 
Amtsrichters erforderlich ist. 
Die Anweisung ist der Hinterlegungsstelle mit einer Abschrift vorzulegen. Auf die 
Anweisung wird die Empfangsbescheinigung (§. 11 Abs. 1) gesetzt; die Abschrift verbleibt 
bei der Hinterlegungskommission. 
§. 17. 
Zur Hinausgabe der gemäß §. 16 hinterlegten Gegenstände bedarf es der schriftlichen 
Genehmigung des mit der Vormundschaft befaßten Amtsrichters. 
S. 18. 
Die Amtsgerichte, für welche ein anderes Amtsgericht als Hinterlegungsstelle bestimmt 
ist, können, wenn dies nach den Umständen für zweckmäßig erachtet wird, die gemäß §. 16 
zu hinterlegenden Gegenstände nach den für die vorläufige Verwahrung geltenden Vorschriften 
übernehmen und die Hinterlegung selbst besorgen. 
Ebenso können sie in solchen Fällen anordnen, daß die hinauszugebenden Gegenstände 
an sie übersendet werden, und die Hinausgabe selbst vornehmen. 
Zu den gemäß Abs. 1, 2 zu treffenden Anordnungen ist der mit der Vormundschaft 
befaßte Amtsrichter zuständig. 
§. 19. 
Die Hinterlegungskommission hat ein Tagebuch und ein Hauptbuch zu führen. Ist
	        
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