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8. 16.
Im Verkehre mit Behörden erfolgt die Hinausgabe stets auf schriftlichem Wege
mittelst Postsendung.
8. 16.
Die gemäß Art. 28 des Gesetzes vom 26. April 1888, die Abänderung von Be-
stimmungen des in der Pfalz geltenden Hypotheken= und Vormundschaftsrechts betr., er-
folgende Hinterlegung von Werthpapieren und Kostbarkeiten des Mündels geschieht auf
Grund einer dem Vormunde von dem mit der Vormundschaft befaßten Amtsrichter er-
theilten Anweisung.
Die Anweisung muß den Vorschriften in §. 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 entsprechen und die
Bezeichnung der Vormundschaftssache, die Bezeichnung der Hinterlegungsstelle, sowie die Be-
stimmung enthalten, daß zur Erhebung der hinterlegten Gegenstände die Genehmigung des
Amtsrichters erforderlich ist.
Die Anweisung ist der Hinterlegungsstelle mit einer Abschrift vorzulegen. Auf die
Anweisung wird die Empfangsbescheinigung (§. 11 Abs. 1) gesetzt; die Abschrift verbleibt
bei der Hinterlegungskommission.
§. 17.
Zur Hinausgabe der gemäß §. 16 hinterlegten Gegenstände bedarf es der schriftlichen
Genehmigung des mit der Vormundschaft befaßten Amtsrichters.
S. 18.
Die Amtsgerichte, für welche ein anderes Amtsgericht als Hinterlegungsstelle bestimmt
ist, können, wenn dies nach den Umständen für zweckmäßig erachtet wird, die gemäß §. 16
zu hinterlegenden Gegenstände nach den für die vorläufige Verwahrung geltenden Vorschriften
übernehmen und die Hinterlegung selbst besorgen.
Ebenso können sie in solchen Fällen anordnen, daß die hinauszugebenden Gegenstände
an sie übersendet werden, und die Hinausgabe selbst vornehmen.
Zu den gemäß Abs. 1, 2 zu treffenden Anordnungen ist der mit der Vormundschaft
befaßte Amtsrichter zuständig.
§. 19.
Die Hinterlegungskommission hat ein Tagebuch und ein Hauptbuch zu führen. Ist