Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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behörden abzuhaltenden Termine nicht pünktlich erschienen und denen deshalb von 
den Ersatzkommissionen die Vortheile der Loosung entzogen worden sind (8 26, 7). 
R. M. G. 8 33. 
Stehen solchen Militärpflichtigen gesetzliche Ansprüche auf Zurückstellung oder Be- 
freiung von der Aushebung zur Seite, so können sie von den verstärkten Ober- 
Ersatzkommissionen dieser Vergünstigungen nur dann als verlustig erklärt werden, 
wenn ihre Versäumniß in böslicher Absicht oder wiederholt erfolgt ist. 
RN. M. G. 88 30,15 und 33. 
Unter gleicher Voraussetzung können solche Militärpflichtige von den Ersatzbehörden 
als unsichere Dienstpflichtige sofort zur Einstellung gebracht und durch die Bezirks- 
kommandeure einem Infanterietruppentheil ?) bezw. der nächsten Arbeiterabtheilung 
(§30, 4) oder dem nächsten in Betracht kommenden Marinetheil (Matrosendivi- 
sionen: § 23, 23, b und 3; Werftdivisionen: § 23, 26 und d) überwiesen werden 
(§ 68, 3). 
Ist die Versäumniß durch Umstände herbeigeführt, deren Beseitigung nicht in dem 
Willen des betreffenden Militärpflichtigen lag, so treten die unter a bis c erwähnten 
Folgen nicht ein. 
N. M. G 8 33. 
4. Die Vorzumerkenden sind Militärpflichtige älterer Jahrgänge, welche vor der Abschluß- 
5. 
nummer desjenigen Aushebungsbezirks stehen, in welchem sie geloost haben. 
Unter sich rangiren die Vorzumerkenden nach Jahrgängen — ültester Jahrgang 
voran — und Loosnummern. Die Einrangirung Verzogener findet nach dem Werth 
ihrer Loosnummern im Verhältniß zu den Abschlußnummern statt.") 
a) Die Loosung der Militärpflichtigen findet in ihrem ersten Militärpflichtjahre statt. 
An derselben nehmen — abgesehen von den unter Ziffer 7 vorgesehenen Aus- 
nahmen — alle in der alphabetischen Liste des laufenden Jahrgangs geführten 
*) Die allgemeine Negelung der Vertheilung der unsicheren Dienstpflichtigen auf die Infanterietruppen= 
ltheile ist Sache der Generalkommandos. 
*#) Beispiel: Ein Vorzumerkender besitzt in dem Musterungsbezirk A, woselbst die Abschlußnummer 
seines Jahrgangs „1200“ ist, die Loosnummer „900“. Derselbe verzieht in den Musterungsbezirk B, woselbst 
die Abschlußnummer desselben Jahrgangs „400“ beträgt. Er wird demnach im Verhältniß 900: 1200 = x: 400, 
1 -300, mithin hinter dem Vorzumerkenden einzurangiren sein, welcher im Musterungsbezirk B die Loos- 
.nummer „300“ besißzt.
	        
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