Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

10.

11.

16.

—  132  —

wanderung  dem  Bezirkskommando  Anzeige  zu  machen,  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark

oder  mit  Haft  bestrast.
R.  M.  G.  860,2.  D.  Str.  G.  §  140,  erster  Absatz,  :,  bezw.  G.  v.  11.  2.  88.  Art.  II.  8  4,8;
D.  Str.  G.  8§  360.  .

Die  Herbeiführung  der  gerichtlichen  Untersuchung  ist  Sache  der  Bezirkskommandos
(siehe  Ziffer  17).

Die  Festsetzungen  über  die  besonderen  Dienstverhältnisse  der  vorläufig  in  die  Heimath

beurlaubten  Rekruten  und  Freiwilligen  und  der  bis  zur  Entscheidung  über  ihr  ferneres
Militärverhältniß  zur  Disposition  der  Ersatzbehörden  entlassenen  Mannschaften  sind  in
den  §§  80,  82  und  85  enthalten.
Die  zur  Disposition  der  Truppen-(Marine-ttheile  beurlaubten  Mannschaften  können
bis  zum  Ablauf  ihres  dritten  Dienstjahres  jederzeit  zur  Fahne  (zum  aktiven  Dienst)
wieder  einberufen  werden  und  bedürfen  bis  dahin  zum  Wechsel  des  Aufenthaltsorts
sowie  zur  Anmusterung  durch  ein  Seemanusamt  der  Genehmigung  ihres  Bezirkskommandeurs.


R.  M.  G.  8  60,

Wer  ohne  Genehmigung  den  Aufenthalt  wechselt,  wird  durch  den  bezeichneten

Bezirkskommandeur  sofort  zum  Dienst  wieder  einberufen.
Im  Uebrigen  gelten  für  die  Personen  des  Beurlaubtenstandes  die  allgemeinen  Landesgesetze,
  und  sind  dieselben  in  der  Wahl  ihres  Aufenthaltsortes  im  In=  und  Auslande,
in  der  Ausübung  ihres  Gewerbes,  rücksichtlich  ihrer  Verheirathung  und  ihrer  sonstigen
bürgerlichen  Verhältnisse  Beschränkungen  nicht  unterworfen.

R.  M.  G.  §  61.

Bei  Ertheilung  von  Auslandspässen  an  Personen  des  Beurlaubtenstandes  ist  darauf

zu  achten,  daß  dieselben  der  ihnen  nach  §  114,  §  obliegenden  Verpflichtung  nachkommen
(6  106,  4).

Ueber  Ab=  und  Anmeldung  beim  Aufenthaltswechsel  siehe  §  114.
Ueber  die  erfolgte  Anmusterung  von  Mamnschaften  des  Beurlaubtenstandes  ist  durch

die  Seemannsämter  demjenigen  Bezirkskommando,  von  welchem  erstere  kontrolirt  werden,
sofort  Mittheilung  zu  machen.  Die  Dauer  der  Anmusterung  ist  hierbei  anzugeben
(6  114,  9).

Die  Seemannsämter  im  Inlande  haben  den  von  ihnen  abgemusterten  Mannschaften