Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

W. O. — 251 — 
3. 
4. 
□. 
Eine Anzeige ist dem Bezirkskommando ferner zu machen, sobald die genannten Behörden von 
der Auswanderung von Personen des Beurlaubtenstandes Kenntniß erhalten. 
Die Gemeinde- und Polizeibehörden sind verpflichtet, von allen zu ihrer Kenntniß gelangenden 
Fällen, in welchen den wegen Verletzung der Wehrpflicht bezw. wegen unerlanbter Auswanderung 
verurtheilten Personen Vermögen durch Erbschaft oder Vermächtniß zufällt, im ersteren Falle 
dem Ziovilvorsitzenden der Ersatzkommission, im letzteren Falle dem Bezirkskommando sofort 
Anzeige zu erstatten. 
. Wandern Personen im Alter vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 45. Lebensjahre zum 
Zwecke der Niederlassung vom Auslande ein, oder kehren solche Personen nach erfolgter Aus- 
wanderung in das Inland zurück, so sind die Betreffenden dem Zidvilvorsitzenden der Ersat- 
kommission bei gleichzeitiger Uebersendung ihrer Legitimationspapiere (Paß, Bürgerbrief 2c.) 
namhaft zu machen. Der Ziovilvorsitzende hat geeigneten Falles dem Bezirkskommando die er- 
forderliche Mittheilung zu erstatten. 
Ebenso sind Wehrpflichtige namhaft zu machen, welche nach Ertheilung der Entlassung aus 
der Reichsangehörigkeit ihren Wohnsitz nicht binnen sechs Monaten außerhalb des Reichsgebiets 
verlegt haben. Gehören die Personen zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes, so ist dem 
Bezirkskommando unmittelbar Anzeige zu erstatten.
	        
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