Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

M 10. 189 
Nr. 2619. « .. 
Bekanntmachung, die Beförderung von Leichen betreffend. 
R. Staatsministerium des Innern. 
Unter Bezugnahme auf die 88. 4 und 11 der Bekanntmachung des k. Staatsministeriums 
des Innern bezeichneten Betreffes vom 17. Februar l. Is. (Ges.= u. V.-Bl. S. 123) und 
auf die Bekanntmachung des kgl. Staatsministeriums des Kgl. Hauses und des Aeußern 
vom 12. Januar l. Is., die Einführung des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutsch- 
lands in Bayern betr., (Ges. 5= u. V.-Bl. S. 68) wird nachstehend eine Bekanntmachung des 
Stellvertreters des Reichskanzlers vom 12. I. Mts. mit dem Beifügen veröffentlicht, daß 
das in der Schweiz bei der Ausfertigung der eichenpässe in Anwendung zu bringende 
Formular mit demjenigen Leichenpaß- Formular gleichlautend -* welches den beiden er- 
wähnten Ministerial- Bekanntmachungen als Anlage beigegeben ist. 
München, den 24. Februar 1889. 
Frhr. v. Feilitzsch. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Nies. 
Abdruck. "] 
Bekanntmachung. 
Unter Bezugnahme auf §. 34 Ziff. 4 Abs. 2 des Betriebsreglements für die Eisen- 
bahnen Deutschlands (Sckanntmahung vom 14. Dezember 1887, Central-Blatt S. 564) 
wird hierburch zur öffenklichen Kenntniß gebracht, daß zwischen dem Deutschen Reich und 
der Schweiz eine Vereinbarung des Inhalts getroffen worden ist, daß Leichenpässe, welche 
von einer zuständigen Behörde in Deutschland ausgestellt sind, in der Schweiz und Leichen- 
pässe, welche von einer zuständigen Behörde in der Schweiz ausgestellt sind, in Deutschland 
für die Zulassung der Leichen zur Beförderung auf Eisenbahnen als gültig anerkannt werden. 
Das in der Schweiz bei der äusfertigung der Leichenpässe zur Anwendung kommende 
Formilar ist mit der Anlage E. zu §. 34 a. a. O. wörtlich gleichlautend. 
Ein Verzeichniß derjenigen schweizerischen Behörden, welche zur Ausstellung von Leichen- 
pässen zur Zeit befugt sind, wird hierunter mitgetheilt.
	        
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