Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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II. Zu den Postaufträgen für Accepteinholung sind besondere Formulare zu verwenden, 
welche von den Postanstalten zum Preise von 1 Pfennig für 2 Stück abgegeben werden. 
Den Absendern ist nicht gestattet, für eigene Rechnung hergestellte Formulare zu verwenden; 
es steht ihnen jedoch frei, die Ausfüllung der von der Post bezogenen Formulare ganz oder 
theilweise durch Druck bewirken zu lassen. 
Ill. Auf der Vorderseite des Formulars selbst hat der Absender seinen eigenen Namen 
und Wohnort, sodann den Namen und Wohnort des Bezogenen und den Betrag des 
Wechsels, die Marksumme in Zahlen und Buchstaben, anzugeben. Die Ausfüllung des 
Vordruckes in Bezug auf den Tag der Fälligkeit des Wechsels und die Angabe der etwaigen 
Wechselnummer bleibt dem Absender freigestellt. Die unbedruckte Rückseite des Formulars 
dient, wie bei den Postaufträgen zur Einziehung von Geldbeträgen, zur Aufnahme etwaiger 
Bestimmungen des Absenders darüber, ob der Postauftrag nach einmaliger vergeblicher Vor- 
zeigung an ihn zurück oder an eine andere Person weitergesendet oder einer zur Protest- 
erhebung befugten Person übergeben werden soll. Für solche Fälle bedarf es der Vermerke 
„Sofort zurück“ oder „Sofort au N. in N.“ oder „Sofort zum Protest“. Zu schrift- 
lichen Mittheilungen an den Wechselbezogenen kann das Postauftragsformular nicht benützt 
werden. « 
IV. Dem Postauftrage hat der Absender den zum Zwecke der Annahme vorzuzeigenden 
Wechsel beizufügen, sodann Postauftrag nebst Wechsel an diejenige Postanstalt, welche die 
Accepteinholung bewirken soll, in verschlossenem Briefumschlage mit der Aufschrift „Post- 
auftrag nach .. (Name der Postanstalt,“ unter Einschreibung abzusenden. Briefe dürfen 
dem Postauftrage nicht beigelegt werden. Ebenso ist die Vereinigung mehrerer Postaufträge 
zu Einer Sendung unstatthaft; mehrere Wechsel dürfen demselben Postauftrage nur dann 
beigefügt werden, wenn sie auf den nämlichen Bezogenen lauten und gleichzeitig zur Annahme- 
erklärung vorzuzeigen sind. 
V. Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag und dessen Anlagen nach 
einmaliger vergeblicher Vorzeigung nach einem innerhalb des Deutschen Reiches gelegenen 
Orte, nicht aber nach dem Aufgabeorte des Postauftrags, weitergesendet werden. Dieses 
Verlangen ist unter genauer Bezeichnung eines anderen Empfängers durch den Vermerk 
„Sofort an N. in N.“ auf der Rückseite des Postauftragsformulars auszudrücken.
	        
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