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einzurichten und in denselben alle an jene eingehenden und nach der abgegebenen Erklärung
abzuholenden (frankirten und unfrankirten) Briefpostsendungen, mit Ausnahme der durch
Eilboten zu bestellenden Sendungen, der Schreiben mit Postzustellungsurkunden und der
Postaufträge, welche der Erklärung des Empfängers ungeachtet demselben zugestellt werden,
bis zu ihrer Abholung zu hinterlegen.
II. Die Abholung kann innerhalb der gewöhnlichen Dienststunden je eine halbe Stunde
nach Eingang der betreffenden Post bei der Abgabepostanstalt erfolgen. Die Briefe bleiben
zu diesem Zwecke, wenn sie nach dem Postorte bestimmt sind, einen Tag und wenn sie
nach dem Landpostbezirke gehören, drei Tage lang nach der Ankunft bei der Postanstalt
hinterlegt und werden nach Ablauf dieser Fristen dem Empfänger, wenn derselbe desfalls
nicht besondere Bestimmung getroffen hat, durch die regelmäßigen Bestellgelegenheiten zugestellt.
III. Die Postanstalt ist befugt, hat übrigens nicht die Verpflichtung, die Empfangs-
berechtigung desjenigen zu prüfen, welcher sich zur Abholung meldet, wenn nicht auf Antrag
des Empfängers zwischen diesem und der Abgabepost ein desfallsiges besonderes Abkommen
getroffen ist, und ist daher in dieser Beziehung auch nicht für die richtige Bestellung ver-
antwortlich. (Vgl. Postgesetz S. 48.)
IV. Die Abgabe der Sendungen darf erst nach Zahlung der auf denselben ruhenden
Postgefälle erfolgen; es kann jedoch mit der eigenen Abholung auch eine monatliche Stundung
der von den bezüglichen Personen zu entrichtenden Postgebühren für die an dieselben un-
frankirt eingehenden oder von denselben frankirt abzusendenden Briefpostgegenstände verbunden
und dafür von den Postanstalten eine Vergütung von 18 Mark jährlich in Anspruch ge-
nommen werden.
V. Die königlichen Stellen und königlichen Behörden haben für die auf besonderen
Antrag erfolgende monatliche Stundung der von ihnen zu zahlenden Postgebühren eine be-
sondere Vergütung nicht zu leisten.
VI. In jenen Fällen, in welchen auf Antrag des Betheiligten zur Vermittlung der
Abgabe der für ihn eingehenden und der Einlieferung der von ihm abzusendenden gewöhn-
lichen Briespostgegenstände und Zeitungen mit den durchgehenden Postfahrten verschlossene
Taschen befördert werden, ist für diese Vermittlung eine Gebühr von 50 Pfennig monatlich
zu erheben. — Die Anschaffung der Taschen erfolgt auf Kosten des -
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