Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

14.  245

8.  29.  Pan  agernde

I.  Sollen  Briefpostsendungen  nach  der  Bestimmung  des  Absenders  dem  Empfänger  sendungen.
nicht  zugestellt,  sondern  von  Letzterem  bei  der  Abgabepost  selbst  in  Empfang  genommen  werden,
so  müssen  dieselben  in  der  Aufschrift  mit  der  Bezeichnung  „postlagernd“  versehen  sein.

II.  Sendungen  mit  der  Bezeichnung  „postlagernd“,  welche  bei  einer  Deutschen  Postanstalt
  eingeliefert  wurden  oder  vom  Auslande  eingegangen  sind,  werden  einen  Monat,  postlagernde
  Sendungen,  sowie  Postanweisungen  aus  Oesterreich-Ungarn  zwei  Monate  lang,
vom  Tage  ihres  Eintreffens  ab,  bei  der  Abgabepost  in  Verwahr  behalten  und  während  dieser
Zeit  im  Falle  einer  Nachfrage  nur  an  den  Empfänger  persönlich  oder  auf  dessen  schriftliches
  Verlangen  an  Dritte  verabfolgt.  «

III.  Eingeschriebene  Sendungen,  sowie  Postanweisungen  mit  der  Bezeichnung  „postlagernd“
  werden  nur  gegen  Empfangsbescheinigung  in  den  darüber  zu  führenden  Eingangslisten
  abgegeben.

IV.  Ist  der  Empfänger  oder  Nachfragende  fremd,  so  findet  die  Abgabe  nur  zegen
genügenden  Ausweis  über  seine  Person  und  über  seine  Berechtigung  zur  Nachfrage  und
Empfangnahme  der  bezüglichen  Sendungen  statt.

V.  Geschieht  während  der  vorbestimmten  Lagerfristen  keine  Nachfrage,  so  werden  die
Sendungen  als  unbestellbar  an  die  Aufgabepostanstalt  zurückgesendet.

VI.  Postlagernde  Briefpostsendungen  werden  auch  an  bekannte,  im  Orte  wohnhafte
Empfänger  nicht  anders  als  auf  deren  Nachfrage  bei  der  Bestimmungspostanstalt  selbst  abgegeben,
  und  wird  von  deren  Vorliegen  dem  Empfänger  nur  in  dem  Falle  taxfrei  schriftliche
  Nachricht  gegeben,  wenn  die  Sendungen  innerhalb  der  oben  angegebenen  Lagerfristen
nicht  abverlangt  worden  sind.

8.  30.  Aushändigung
»  «  »  «  ·  ·  an  den  Em-Auf
  Verlangen  eines  sich  gehörig  ausweisenden  Empfängers  kann  die  Aushändigung  pfänger  unfilutereiner
  Sendung  an  diesen  gegen  Entrichtung  der  auf  denselben  etwa  ruhenden  Postgefälle  wegcotien.
auch  an  einem  Unterwegsorte  stattfinden,  wenn  im  einzelnen  Falle  keine  dem  Beamten  bekannte
  Bedenken  entgegenstehen  und  durch  die  Aushändigung  eine  Störung  des  Dienstes
nicht  herbeigeführt  wird.
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