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8. 29. Pan agernde
I. Sollen Briefpostsendungen nach der Bestimmung des Absenders dem Empfänger sendungen.
nicht zugestellt, sondern von Letzterem bei der Abgabepost selbst in Empfang genommen werden,
so müssen dieselben in der Aufschrift mit der Bezeichnung „postlagernd“ versehen sein.
II. Sendungen mit der Bezeichnung „postlagernd“, welche bei einer Deutschen Postanstalt
eingeliefert wurden oder vom Auslande eingegangen sind, werden einen Monat, postlagernde
Sendungen, sowie Postanweisungen aus Oesterreich-Ungarn zwei Monate lang,
vom Tage ihres Eintreffens ab, bei der Abgabepost in Verwahr behalten und während dieser
Zeit im Falle einer Nachfrage nur an den Empfänger persönlich oder auf dessen schriftliches
Verlangen an Dritte verabfolgt. «
III. Eingeschriebene Sendungen, sowie Postanweisungen mit der Bezeichnung „postlagernd“
werden nur gegen Empfangsbescheinigung in den darüber zu führenden Eingangslisten
abgegeben.
IV. Ist der Empfänger oder Nachfragende fremd, so findet die Abgabe nur zegen
genügenden Ausweis über seine Person und über seine Berechtigung zur Nachfrage und
Empfangnahme der bezüglichen Sendungen statt.
V. Geschieht während der vorbestimmten Lagerfristen keine Nachfrage, so werden die
Sendungen als unbestellbar an die Aufgabepostanstalt zurückgesendet.
VI. Postlagernde Briefpostsendungen werden auch an bekannte, im Orte wohnhafte
Empfänger nicht anders als auf deren Nachfrage bei der Bestimmungspostanstalt selbst abgegeben,
und wird von deren Vorliegen dem Empfänger nur in dem Falle taxfrei schriftliche
Nachricht gegeben, wenn die Sendungen innerhalb der oben angegebenen Lagerfristen
nicht abverlangt worden sind.
8. 30. Aushändigung
» « » « · · an den Em-Auf
Verlangen eines sich gehörig ausweisenden Empfängers kann die Aushändigung pfänger unfilutereiner
Sendung an diesen gegen Entrichtung der auf denselben etwa ruhenden Postgefälle wegcotien.
auch an einem Unterwegsorte stattfinden, wenn im einzelnen Falle keine dem Beamten bekannte
Bedenken entgegenstehen und durch die Aushändigung eine Störung des Dienstes
nicht herbeigeführt wird.
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