Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

Gahnhofsbriefe.

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8.  28.

I.  Wünscht  ein  Empfänger  die  von  einem  bestimmten  Absender  für  ihn  im  inneren
Verkehr  von  Bayern  oder  aus  einem  anderen  Deutschen  Postgebiete  eintreffenden  gewöhnlichen
Briefe  am  Bahnhofe  unmittelbar  nach  Ankunft  der  Eisenbahnzüge  in  Empfang  zu  nehmen,
so  hat  er  ein  bezügliches  Verlangen  bei  der  Postanstalt  an  seinem  Wohnorte  zu  stellen.  Die
Postanstalt  fertigt  dem  Empfänger  ein  durch  Beidrückung  des  Amtssiegels  beglaubigtes  Ausweisschreiben
  aus,  in  welchem  der  Name  des  Absenders  und  des  Empfängers,  der  Eisenbahnzug,
  mit  welchem  die  Briefe  regelmäßig  Beförderung  erhalten  sollen,  sowie  die  Zeitdauer,
für  welche  das  Ausweisschreiben  gelöst  wird,  angegeben  sind.

II.  Die  Gebühr  für  die  tägliche  Abholung  je  eines  mit  einem  bestimmten  Eisenbahnzuge
  beförderten  Briefes  von  einem  und  demselben  Absender  an  denselben  Empfänger  beträgt
  12  Mark  für  den  Kalendermonat  und  ist  vom  Empfänger  im  Voraus  zu  bezahlen.

III.  Die  Verständigung  mit  dem  Absender,  daß  die  Bahnhofsbriefe  stets  zu  demselben
Zuge  aufgeliefert  werden,  liegt  dem  Empfänger  ob.  Zur  Beförderung  können  nur  solche
Eisenbahnzüge  ausgewählt  werden,  welche  regelmäßig  entweder  von  Beamten-Bahnposten  oder
solchen  Kondukteur-Bahnposten,  in  welchen  die  Umarbeitung  von  Briefsendungen  unterwegs
bewirkt  wird,  begleitet  werden.

IV.  Zum  Verschlusse  der  Bahnhofsbriefe  sind  Briefumschläge  zu  verwenden,  welche  mit
einem  breiten  rothen  Rande  versehen  sind  und  am  Kopfe  in  großen  Buchstaben  die  Bezeichnung
„Bahnhofsbrief"  tragen.  Auf  der  Rückseite  der  Umschläge  ist  der  Name  des  Absenders
anzugeben.

V.  Die  Bahnhofsbriefe  müssen  in  allen  Fällen  vom  Absender  frankirt  zur  Post  geliefert
  werden;  sie  müssen  der  Form  und  der  sonstigen  Beschaffenheit  nach  zur  Behandlung
als  Briefe  geeignet  sein  und  dürfen  das  Gewicht  von  250  Gramm  nicht  überschreiten.

VI.  Die  Aushändigung  der  Bahnhofsbriefe  kann  nur  gegen  Vorzeigung  des  Ausweisschreibens
  erfolgen.  Meldet  sich  der  Abholer  nicht  rechtzeitig,  so  werden  die  Bahnhofsbriefe
mit  der  nächsten  Gelegenheit  zur  Ortspostanstalt  befördert,  von  welcher  dieselben  gegen  die
festgesetzte  Gebühr  durch  Eilboten  bestellt  werden.  Bestehen  indessen  auf  dem  Bahnhofe  Einrichtungen
  für  die  Eilbestellung  von  Briefen,  so  werden  die  Sendungen  im  Falle  unterbliebener
Abholung  unmittelbar  von  der  Bahnhofspostanstalt  aus  durch  Eilboten  bestellt.