Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

Gahnhofsbriefe. 
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8. 28. 
I. Wünscht ein Empfänger die von einem bestimmten Absender für ihn im inneren 
Verkehr von Bayern oder aus einem anderen Deutschen Postgebiete eintreffenden gewöhnlichen 
Briefe am Bahnhofe unmittelbar nach Ankunft der Eisenbahnzüge in Empfang zu nehmen, 
so hat er ein bezügliches Verlangen bei der Postanstalt an seinem Wohnorte zu stellen. Die 
Postanstalt fertigt dem Empfänger ein durch Beidrückung des Amtssiegels beglaubigtes Aus- 
weisschreiben aus, in welchem der Name des Absenders und des Empfängers, der Eisen- 
bahnzug, mit welchem die Briefe regelmäßig Beförderung erhalten sollen, sowie die Zeitdauer, 
für welche das Ausweisschreiben gelöst wird, angegeben sind. 
II. Die Gebühr für die tägliche Abholung je eines mit einem bestimmten Eisenbahn- 
zuge beförderten Briefes von einem und demselben Absender an denselben Empfänger be- 
trägt 12 Mark für den Kalendermonat und ist vom Empfänger im Voraus zu bezahlen. 
III. Die Verständigung mit dem Absender, daß die Bahnhofsbriefe stets zu demselben 
Zuge aufgeliefert werden, liegt dem Empfänger ob. Zur Beförderung können nur solche 
Eisenbahnzüge ausgewählt werden, welche regelmäßig entweder von Beamten-Bahnposten oder 
solchen Kondukteur-Bahnposten, in welchen die Umarbeitung von Briefsendungen unterwegs 
bewirkt wird, begleitet werden. 
IV. Zum Verschlusse der Bahnhofsbriefe sind Briefumschläge zu verwenden, welche mit 
einem breiten rothen Rande versehen sind und am Kopfe in großen Buchstaben die Bezeichnung 
„Bahnhofsbrief" tragen. Auf der Rückseite der Umschläge ist der Name des Absenders 
anzugeben. 
V. Die Bahnhofsbriefe müssen in allen Fällen vom Absender frankirt zur Post ge- 
liefert werden; sie müssen der Form und der sonstigen Beschaffenheit nach zur Behandlung 
als Briefe geeignet sein und dürfen das Gewicht von 250 Gramm nicht überschreiten. 
VI. Die Aushändigung der Bahnhofsbriefe kann nur gegen Vorzeigung des Ausweis- 
schreibens erfolgen. Meldet sich der Abholer nicht rechtzeitig, so werden die Bahnhofsbriefe 
mit der nächsten Gelegenheit zur Ortspostanstalt befördert, von welcher dieselben gegen die 
festgesetzte Gebühr durch Eilboten bestellt werden. Bestehen indessen auf dem Bahnhofe Ein- 
richtungen für die Eilbestellung von Briefen, so werden die Sendungen im Falle unterbliebener 
Abholung unmittelbar von der Bahnhofspostanstalt aus durch Eilboten bestellt.
	        
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