Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Aeil  der  Zu-  8.  31.

ellunn.  I.  Die  Zustellung  der  Briefpostsendungen  hat  mit  möglichster  Beschleunigung  zu
geschehen.

II.  Die  Oberpostämter  haben  nach  Maßgabe  der  Verhältnisse  zu  bestimmen,  wie  oft
täglich  und  in  welchen  Fristen  die  Zustellung  der  Sendungen  zu  erfolgen  hat.

III.  An  Sonntagen  und  den  in  §.  23  Abs.  VII  lit.  a  1  und  b  1  bezeichneten  Feiertagen
  ruht  die  Zustellung  im  Postorte  während  des  Vormittags-Hauptgottesdienstes  und  an
den  Nachmittagen.  An  Orten  mit  überwiegend  katholischer  Bevölkerung  tritt  am  Charfreitag
  lediglich  Unterbrechung  der  Bestellung  während  des  Vormittags-Hauptgottesdienstes
ein;  dasselbe  ist  im  diesrheinischen  Bayern  bei  den  in  §.  23  Abs.  VII  lit.  a  2  und  b  2
bezeichneten  Feiertagen  der  Fall.

IV.  Die  Abgabe  der  postlagernden  sowie  der  zur  Abholung  in  eigenen  Fächern  hinterlegten
  Briefpostsendungen  erfolgt  zu  jeder  Zeit  innerhalb  der  nach  §.  23  für  Offenhalten
des  Schalters  festgesetzten  Dienststunden.

V.  Die  Zustellung  im  Landpostbezirke  ruht  an  Sonntagen  und  den  in  §.  23  Abs.  VII
lit.  a  und  b  1  aufgeführten  Feiertagen  mit  Ausnahme  des  Stephanstages  (zweiten  Weihnachtstages),
  des  Oster=  und  Pfingstmontages  ganz;  an  letzteren  drei  Tagen,  wie  im  diesrheinischen
  Bayern  an  den  in  §.  23  Abs.  VII  lit.  b  2  bezeichneten  Feiertagen  findet  dieselbe
mit  Unterbrechung  während  des  Vormittagsgottesdienstes  statt.  Trifft  von  den  übrigen
Feiertagen  einer  auf  einen  Samstag  oder  Montag,  so  wird  der  Landbestelldienst  am  darauffolgenden
  beziehungsweise  am  vorhergehenden  Sonntag  ausgeführt.  Außerdem  hat  die  Zustellung
  im  Landpostbezirke  in  der  Regel  täglich  zu  geschehen;  der  Postverwaltung  ist  übrigens
vorbehalten,  je  nach  den  Verkehrsverhältnissen  einzelner  Gegenden  eine  Vermehrung  oder
Verminderung  der  Botengänge  eintreten  zu  lassen.

VI.  Zur  Prüfung  der  rechtzeitigen  Zustellung  werden  von  den  Postanstalten  sämmtliche
im  Orte  der  Abgabepost  oder  in  dem  dazu  gehörigen  Landpostbezirke  abzugebenden  Briefe
sofort  bei  deren  Eintreffen  auf  der  Siegelseite  mit  einem  Abdruck  des  Tagesstempels  versehen.

an  durch  §.  32.

i  .

eien  I.  Bei  Briefpostsendungen  im  inneren  Verkehr  von  Bayern  und  im  Verkehr  mit  den
anderen  Deutschen  Postgebieten,  wie  im  Verkehr  mit  Oesterreich-Ungarn  ist  dem  Absender