Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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4. Dieselben haben alljährlich und zwar längstens bis Ende Mai an das Staatsmini- 
sterium des Innern, Abtheilung für Landwirthschaft, Gewerbe und Handel, einen Bericht 
über die Lage, die Verhältnisse und die Bedürfnisse des Handels, der Industrie und der 
Gewerbe ihres Bezirks zu erstatten und können hiebei bezügliche Wünsche und Anträge vor- 
bringen und begründen. 
5. Sie haben mit den im Regierungsbezirke bestehenden Handels= und Gewerbegremien 
den erforderlichen Verkehr zu unterhalten und in allen wichtigeren Fragen sowie bei Er- 
stattung des Jahresberichts sich ihrer Mitwirkung zu versichern. 
F. 3. 
Jede Handels= und Gewerbekammer besteht aus zwei Abtheilungen: 
1. der Handelskammer für Handel und Industrie, 
2. der Gewerbekammer für die übrigen Gewerbe. 
Jede Abtheilung wird gebildet: 
a) aus am Sitze der Kammer nach Maßgabe der §§. 4—7 gewählten Mitgliedern, 
b) aus auswärtigen Mitgliedern. 
Die Zahl der unter a bezeichneten Mitglieder wird nach Einvernahme der Kammer 
von der k. Regierung, Kammer des Innern, festgesetzt, soll jedoch für jede Abtheilung gleich 
sein und mindestens vier betragen. 
Als auswärtige Mitglieder (lit. b) fungiren die Abtheilungs-Vorsitzenden der Handels- 
und Gewerbegremien des Regierungsbezirks, beziehungsweise in Verhinderungsfällen deren 
Stellvertreter; dieselben schließen sich der entsprechenden Abtheilung der Handels= und Ge- 
werbekammer an. 
Einzelnen Handels= und Gewerbe-Gremien kann von der k. Regierung, Kammer des 
Innern, das Recht zur Abordnung von mehr als zwei Mitgliedern zugestanden werden. 
8. 4. 
Wahlstimmberechtigt sind: 
1. zur Handelskammer alle Personen, welche am Sitze der Kammer selbständig ein 
zur Gewerbesteuer veranlagtes Gewerbe betreiben und als Inhaber oder persönlich haftende 
Theilhaber der betreffenden Handelsfirma im Handelsregister eingetragen sind (ausgenommen 
97“
	        
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