Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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sungen finden, soweit in demselben nicht etwas Anderes bestimmt ist, die allgemeinen Vor- 
schriften des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich Anwendung. 
Artikel 50. 
Die Vorschriften dieses Gesetzes über strafbare Handlungen finden auch Anwendung 
auf strafbare Unterlassungen. 
Strafbarkeit. 
Artikel 51. 
Die Strafbestimmungen dieses Gesetzes sind anzuwenden, gleichviel ob die Handlung 
vorsätzlich oder in fahrlässiger Weise begangen wurde. 
Die Absicht, das Malzaufschlaggefäll zu verkürzen oder zu gefährden, ist nur bei An- 
stiftern und Gehilfen Erforderniß der Strafbarkeit. 
Strafrechtliche Verantwortlichkeit. 
Artikel 52. 
Für die im aufschlagpflichtigen Betriebe oder bei dem Betriebe einer Malzmühle vor- 
gekommenen Uebertretungen des gegenwärtigen Gesetzes ist der Betriebsberechtigte strafrechtlich 
verantwortlich, wenn auch die betreffenden Handlungen nicht von ihm selbst verübt wurden. 
Die in einem solchen Geschäfte verwendeten Personen sind weder als Miturheber noch als 
Theilnehmer oder Begünstiger strafbar. Wenn sie aber die strafbare That gegen das aus- 
drückliche Verbot des Betriebsberechtigten oder gegen die von ihm bezüglich einzelner Hand- 
lungen des Betriebes ertheilten besonderen Aufträge begangen haben, so unterliegen nur sie 
allein der hierauf gesetzten Strafe. 
Für die durch Mißbrauch von Futterschrot= und Hausmühlen verübten Uebertretungen 
gelten dieselben Bestimmungen. 
Ist eine solche Mühle im Besitze einer politischen Gemeinde, so haftet die Gemeinde- 
kasse; ist sie im Besitze einer Genossenschaft, so haften deren Mitglieder solidarisch für Strafe 
und Kosten; in beiden Fällen vorbehaltlich des Rückgriffes gegen den, welcher die Ueber- 
tretung veranlaßt hat. 
Artikel 53. 
Die Uebertragung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Betriebsberechtigten auf 
dessen Pächter oder selbstständigen Geschäftsführer ist nur zulässig, wenn das Hauptzollamt
	        
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