Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

48. 621 
Artikel 59. 
Diese Maßregeln können in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen auch gegen die nach 
Art. 53 strafrechtlich verantwortlichen Pächter oder selbstständigen Geschäftsführer verhängt 
werden und wirken für die Dauer ihrer Verhängung in jedem Pachlverhältnisse oder jeder 
Geschäftsführung, welche der Bestrafte übernimmt. 
Artikel 60. 
Macht sich ein Pächter oder selbstständiger Geschäftsführer, welcher bereits zweimal auf 
Grund der Art. 66 bis 78 verurtheilt worden war, ehe seit seiner letzten Verurtheilung 
drei Jahre verflossen sind, neuerdings einer Zuwiderhandlung gegen einen jener Artikel 
schuldig, und hat das Gericht im letzten Strafurtheile die in Art. 58 bezeichneten Maß- 
regeln für zulässig erklärt, so kann das Hauptzollamt verfügen, daß der Bestrafte in keinem 
aufschlagpflichtigen Geschäfte und in keiner zum Malzbrechen verwendeten Mühle als Pächter 
oder selbstständiger Geschäftsführer mehr zugelassen werden darf. 
In Folge dieser Verfügung ist der Betriebsberechtigte verpflichtet, den Pächter oder 
Geschäftsführer innerhalb einer von dem Hauptzollamte vorgestreckten Frist von mindestens 
drei Monaten aus dem Geschäfte zu entfernen. Hiebei bleiben dem Betriebsberechtigten alle 
Entschädigungsansprüche gegen den Pächter oder Geschäftsführer vorbehalten; dieser kann aber 
keine solchen wegen Auflösung des Pacht= oder Dienstvertrages geltend machen. 
Kommt der Betriebsberechtigte der nach Abs. 2 bestehenden Verpflichtung nicht nach, 
so ist er mit einer Geldstrafe von achtzehn bis einhundertachtzig Mark zu bestrafen und 
demselben durch das Hauptzollamt die Befugniß, auf seiner Mühle Malz zu brechen oder 
mittels einer Quetschmaschine Grünmalz zu bearbeiten, auf so lange zu entziehen, als er 
seiner Verpflichtung nicht nachkommt. 
Artikel 61. 
Wenn eine Person, gegen welche der in Art. 60 Abs. 1 erwähnte Ausspruch schon 
einmal erfolgt ist, später ein aufschlagpflichtiges Geschäft oder eine zum Malzbrechen ver- 
wendete Mühle pachten oder in ein solches Geschäft als selbstständiger Geschäftsführer ein- 
treten will, so hat die Aufschlagverwaltung, sobald sie Kenntniß hievon erhält, den Betriebs- 
berechtigten schriftlich darauf aufmerksam zu machen, daß diese Person nicht zugelassen 
werden darf, und ihn für den Fall, daß dieselbe als Pächter oder selbstständiger Geschäfts-
	        
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