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Artikel 59.
Diese Maßregeln können in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen auch gegen die nach
Art. 53 strafrechtlich verantwortlichen Pächter oder selbstständigen Geschäftsführer verhängt
werden und wirken für die Dauer ihrer Verhängung in jedem Pachlverhältnisse oder jeder
Geschäftsführung, welche der Bestrafte übernimmt.
Artikel 60.
Macht sich ein Pächter oder selbstständiger Geschäftsführer, welcher bereits zweimal auf
Grund der Art. 66 bis 78 verurtheilt worden war, ehe seit seiner letzten Verurtheilung
drei Jahre verflossen sind, neuerdings einer Zuwiderhandlung gegen einen jener Artikel
schuldig, und hat das Gericht im letzten Strafurtheile die in Art. 58 bezeichneten Maß-
regeln für zulässig erklärt, so kann das Hauptzollamt verfügen, daß der Bestrafte in keinem
aufschlagpflichtigen Geschäfte und in keiner zum Malzbrechen verwendeten Mühle als Pächter
oder selbstständiger Geschäftsführer mehr zugelassen werden darf.
In Folge dieser Verfügung ist der Betriebsberechtigte verpflichtet, den Pächter oder
Geschäftsführer innerhalb einer von dem Hauptzollamte vorgestreckten Frist von mindestens
drei Monaten aus dem Geschäfte zu entfernen. Hiebei bleiben dem Betriebsberechtigten alle
Entschädigungsansprüche gegen den Pächter oder Geschäftsführer vorbehalten; dieser kann aber
keine solchen wegen Auflösung des Pacht= oder Dienstvertrages geltend machen.
Kommt der Betriebsberechtigte der nach Abs. 2 bestehenden Verpflichtung nicht nach,
so ist er mit einer Geldstrafe von achtzehn bis einhundertachtzig Mark zu bestrafen und
demselben durch das Hauptzollamt die Befugniß, auf seiner Mühle Malz zu brechen oder
mittels einer Quetschmaschine Grünmalz zu bearbeiten, auf so lange zu entziehen, als er
seiner Verpflichtung nicht nachkommt.
Artikel 61.
Wenn eine Person, gegen welche der in Art. 60 Abs. 1 erwähnte Ausspruch schon
einmal erfolgt ist, später ein aufschlagpflichtiges Geschäft oder eine zum Malzbrechen ver-
wendete Mühle pachten oder in ein solches Geschäft als selbstständiger Geschäftsführer ein-
treten will, so hat die Aufschlagverwaltung, sobald sie Kenntniß hievon erhält, den Betriebs-
berechtigten schriftlich darauf aufmerksam zu machen, daß diese Person nicht zugelassen
werden darf, und ihn für den Fall, daß dieselbe als Pächter oder selbstständiger Geschäfts-