Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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cent des Raums, welchen er einschließlich seines etwaigen Doms oder sonstigen Ausdehnungs- 
raum enthält, mit Petroleum gefüllt werden. 
3) Auf Kastenschiffen mit Petroleumladung an Bord darf, außer in den Kajüten, 
weder Feuer oder offenes Licht gehalten, noch Tabak geraucht werden; auch dürfen auf den- 
selben weder Sprengstoffe, noch leicht entzündliche Gegenstände vorhanden sein. 
4) Die Verwendung von Kraftmaschinen, welche durch Feuerwirkung in Thätigkeit 
gesetzt werden, ist auf Petroleum-Kastenschiffen nicht gestattet. 
5) Jedes Petrolcum-Kastenschiff muß mit einem oberhalb der Wasserlinie um das 
ganze Fahrzeug laufenden hellblauen Anstrich von 0,3 m Breite versehen sein. 
6) In Schleppzügen darf hinter einem Petroleum-Kastenschiffe kein anderes Fahrzeug 
geführt werden. 
7) Vorbehaltlich der für Häsen, Lade-, Lösch= und Liegeplätze geltenden besonderen 
Vorschriften dürfen auf dem Strome und an den Ufern Petroleumkasten nur an den dazu 
von der zuständigen Polizeibehörde bestimmten 
Fordienst-Machrichten. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, 
unter'n 9. Januar ds. Is. den Second- 
lieutenant im Infanterie-Leib-Regiment, August 
Freiherrn von Bonnet zu Meautry, auf 
sein allerunterthänigstes Ansuchen zum König- 
lichen Kammerjunker zu ernennen, 
mit Allerhöchstem Signate vom 12. I. Mts. 
den Hofoffizianten und Kassaoffizianten Joseph 
Schön zum k. Stabsoffizianten I. Klasse beim 
k. Obersthofmarschallstabe zu befördern, 
mit Allerhöchstem Handschreiben vom 14. 
ds. Mts. den Stiftsdechant, „k. geistlichen 
Stellen gefüllt und geleert werden. 
Nath Jakob Ritter von Türk“, — vom 14. Ja- 
nuar 1890 beginnend zum Propst bei dem 
Collegiatstifte an der k. Hofkirche zu Sct. Cajetan 
mit den damit verbundenen Bezügen zu er- 
nennen und demselben gleichzeitig die Stelle 
eines Hofkapellendirektors und Ceremoniars des 
k. Haus-Ritter Ordens vom heiligen Hubertus 
zu übertragen, « 
unter'm gleichen Datum dem Bureanoffi= 
zianten für das Unterstützungswesen bei dem k. 
Hofsekretariate, Lorenz Mayr, den Titel und 
Nang eines Bureau-Sekretärs allergnädigst 
  
zu verleihen, und 
unter demselben Datum den Kanzlei- 
sunktionär Friedrich Braun vom 1. Jannar 
1890 an zum Bureau-Offizianten des k. Hof- 
selretariates zu ernennen.
	        
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