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cent des Raums, welchen er einschließlich seines etwaigen Doms oder sonstigen Ausdehnungs-
raum enthält, mit Petroleum gefüllt werden.
3) Auf Kastenschiffen mit Petroleumladung an Bord darf, außer in den Kajüten,
weder Feuer oder offenes Licht gehalten, noch Tabak geraucht werden; auch dürfen auf den-
selben weder Sprengstoffe, noch leicht entzündliche Gegenstände vorhanden sein.
4) Die Verwendung von Kraftmaschinen, welche durch Feuerwirkung in Thätigkeit
gesetzt werden, ist auf Petroleum-Kastenschiffen nicht gestattet.
5) Jedes Petrolcum-Kastenschiff muß mit einem oberhalb der Wasserlinie um das
ganze Fahrzeug laufenden hellblauen Anstrich von 0,3 m Breite versehen sein.
6) In Schleppzügen darf hinter einem Petroleum-Kastenschiffe kein anderes Fahrzeug
geführt werden.
7) Vorbehaltlich der für Häsen, Lade-, Lösch= und Liegeplätze geltenden besonderen
Vorschriften dürfen auf dem Strome und an den Ufern Petroleumkasten nur an den dazu
von der zuständigen Polizeibehörde bestimmten
Fordienst-Machrichten.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden,
unter'n 9. Januar ds. Is. den Second-
lieutenant im Infanterie-Leib-Regiment, August
Freiherrn von Bonnet zu Meautry, auf
sein allerunterthänigstes Ansuchen zum König-
lichen Kammerjunker zu ernennen,
mit Allerhöchstem Signate vom 12. I. Mts.
den Hofoffizianten und Kassaoffizianten Joseph
Schön zum k. Stabsoffizianten I. Klasse beim
k. Obersthofmarschallstabe zu befördern,
mit Allerhöchstem Handschreiben vom 14.
ds. Mts. den Stiftsdechant, „k. geistlichen
Stellen gefüllt und geleert werden.
Nath Jakob Ritter von Türk“, — vom 14. Ja-
nuar 1890 beginnend zum Propst bei dem
Collegiatstifte an der k. Hofkirche zu Sct. Cajetan
mit den damit verbundenen Bezügen zu er-
nennen und demselben gleichzeitig die Stelle
eines Hofkapellendirektors und Ceremoniars des
k. Haus-Ritter Ordens vom heiligen Hubertus
zu übertragen, «
unter'm gleichen Datum dem Bureanoffi=
zianten für das Unterstützungswesen bei dem k.
Hofsekretariate, Lorenz Mayr, den Titel und
Nang eines Bureau-Sekretärs allergnädigst
zu verleihen, und
unter demselben Datum den Kanzlei-
sunktionär Friedrich Braun vom 1. Jannar
1890 an zum Bureau-Offizianten des k. Hof-
selretariates zu ernennen.