Object: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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Kontraventionen derselben Art bei glechzeitiger Entdeckung die Kontraventionsstrafe 
insbesondere die durch K. 26 dee Branntweinsteuer-Gesehes vom 13. December 
1833 verhängte Ordnungöstrase ven 100 Thaler gegen den fubsidiarisch Verpflich= 
teten gleichwie gegen die eigentlichen Thäter oder Theilnehmer nur in dem einmali- 
gen Betrage festgesebt werden. 
g. 3. 
Dem Ermessen Unserer Regierung bleibt in dem Falle, wenn die Geldbuße 
von dem Verurtheilten nicht beigetrieben werden kann, vorbehalten, die Geldbuße 
entweder von dem fubsidiarisch Verhafteten einbringen oder, statt dessen und mit 
Verzichtung darauf, solche nach Verwandlung in Freihetsstrafe an dem Angeschul- 
digten vollstrecken zu lassen, ohne daß letztern Falls die Verbindlichkeit des subsidia- 
risch Verhafleten rücksichtlich der zu ersetzenden Gefälle und zu berichtigenden Prozeß- 
kosten dadurch aufgehoben wird. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und mit dem 
Ubdrucke Unseres Fürstlichen Insiegels versehen lassen. 
Gegeben Greiz, den 2. Mai 1861. 
¶. 8.) Caroline. 
Frif, 1. #.
	        
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