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Titel III.
Staats-Einnahmen.
8 (¼.
Zur Bestreitung der in Titel II bestimmten Verwaltungs= und Staatsausgaben sind
die in der Beilage &A aufgeführten, voranschlägig auf 280 291 642 JX festgesetzten Einnahmen
zugewiesen.
88.
An direkten Steuern sind für jedes Jahr der XX. Finanzperiode zu erheben
a) an Grundstener acht vier Zehntel Pfennig für jede Einheit der Steuerverhält-
nißzahl;
b) an Hausstener und zwar an Arealsteuer wie au Miethsteuer drei fünfundachtzig
Hundertel Pfennig für jede Mark der Steuerverhältnißzahl;
) die Gewerbsteuer nach dem Gesetze vom 19. Mai 1881 mit einem Zuschlag
von einem Pfennig pro Mark;
c) die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen nach dem Gesetze vom 10. März
1879 mit einem Zuschlag von einem Pfennig pro Mark;
e) die Kapitalrentensteuer nach dem Gesetze vom 19. Mai 1881 mit einem Zu-
schlag von einem Pfennig pro Mark;
1) die Einkommenstener nach dem Gesetze vom 19. Mai 1881 mit einem Zuschlag
von sechs Pfennig pro Mark bei Abtheilung I und II, und von 11 Pfennig
bro Mark bei Abtheilung III.
§ 9.
Die Erhebung der indirekten Abgaben hat nach den bestehenden Normen und ein-
schlägigen Bestimmungen zu geschehen.
8 10.
Bezüglich der Maximalsätze der Tarife für den Trausport auf den Staatseisenbahnen,
sowie der Kanalgebühren auf dem Ludwig-Donau-Mainkanale verbleiben die in Art. 2 des
Gesetzes vom 7. Februar 1874, die provisorische Steuererhebung und vorläufige Bestreitung
besonderer Ausgaben pro 1874 betreffend, getroffenen Bestimmungen auch für die XX. Fi-
nanzperiode in Geltung.