Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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J. 
Abrechnung über die Fonds der Kreisanstalten und über die Kreisfonds 
für das Jahr 1888. 
Die gemäß Art. 15 lit. b und c des Landrathsgesetzes vom 28. Mai 1852 dem 
Landrathe vorgelegten Nechnungen über die Kreisfonds und Kreisanstalten für das Jahr 
1888 wurden von demselben ohne Erinnerung auerkannt und deren Hauptergebnisse durch 
das Kreis-Amtsblatt bereits veröffentlicht. 
II. 
Steuerprincipale für das Jahr 1890. 
Die Steuerprincipalsumme des Regierungsbezirks Oberfranken beträgt für das Jahr 
1890 2 325 475 „TX, wovon ein Steuerprozent auf 23254 -—NX sich berechnet. 
III. 
Kreis-Ausgaben und Kreis-Einnahmen für das Jahr 1890. 
Dem von dem Landrathe geprüften Voranschlage der Kreis-Ausgaben und Kreis- 
Einnahmen ertheilen Wir in den in der Beilage enthaltenen Sätzen Unsere Genehmigung. 
IV. 
Auf die bei der Prüfung des Voranschlages gestellten Anträge des Landrathes ertheilen 
Wir nachstehende Entschließungen: 
1. Der Bitte um Gewährung eines erhöhten Staatsfondszuschusses zum Zwecke der 
Unterstützung armer Gemeinden für Schulhausbauten ist bereits dadurch entsprochen worden, 
daß für den Kreis Oberfranken eine Erhöhung der Kreisschuldotation im außerordentlichen 
Etat mit 15 000 /4 für jedes Jahr der XX. Finanzperiode bewilligt wurde. 
Wir haben demgemäß die Einstellung dieses Betrages in den Voranschlag der Kreis- 
einnahmen und Ausgaben angeordnet. 
2. Hinsichtlich des neuerlich gestellten Antrages, es möchten die Realschulen des König- 
reiches auf Centralsonds übernommen werden, verweisen Wir den Landrath auf die ihm 
bereits in den Landraths-Abschieden für die jüngst vergangenen Jahre in demselben Betreffe 
ertheilten Bescheide, sowie auf den seitens der Kammer der Abgeordneten über die gleich-
	        
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