Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

  
  
AM 21. 307 
Festgesetzter 
Cap. 8 Vortrag Betrag 
« »-,-J 
« Uebertrag 274 239 |46 
III. P) zur Gewährung einer Zulage von je 90 J an alle Ver- 
  
weser, weltlichen Lehrerinnen und Schulgehilfen 
40770 A— 
zur weiteren Aufbesserung des Lehrereinkommens in den 
in Art. 3 Ziff. 3 des Schuldotationsgesetzes bezeichneten 
Gemeinden und zwar der wirklichen Schullehrer auf 850 M, 
der Verweser und weltlichen Lehrerinnen auf 680 -X aus 
Kreisfonds . . . . . . . 
egzurweiterenAufbesserungdesMinimalcinkonnnensder 
Lehrer in den in Art. 3 Ziff. 2 des Schuldotationsgesetzes 
bezeichneten Gemeinden auf 1000 X aus Kreisfonds 
dem unter d und e nicht berücksichtigten Lehrer-Personal 
eine Gehaltserhöhung von 100 M den wirklichen Lehrern, 
80 A. den Verwesern, 50 M den weltlichen und klöster- 
lichen Lehrerinnen aus Kreisfonds 
Tit. 3. Zur Gewährung von Dienstalterszulagen: 
a) nach den Bestimmungen des Budgets der XIX. Finanz- 
periode à 90 -¾ für die wirklichen Schullehrer und à 45 M. 
für die ständigen Verweser und weltlichen Lehrerinnen 
. 30931.8·-XL75J 
b) für die ältesten Lehrer im Kreise aus Kreisfonds 
) Zulagen für die ständigen Verweser, weltlichen Lehrerinnen 
und Gehilfen, welche die Anstellungsprüfung mit Erfolg 
bestanden haben, bis zum Eintritt in die staatlichen Dienst- 
alterszulagen 
d 
66 462 15 
6 185 51 
21 370 — 
2 500 —. 
7 800 — 
  
Latus 
  
378 557 12
	        
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