Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

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MÆ 90. Bekanntmachung, 
die Errichtung einer Hilfsanstalt für die Strafanstalt zu Voigtsberg betreffend; 
vom 1. September 1876. 
Ur der zur Zeit in der Strafanstalt für weibliche Gefängnißsträflinge zu Voigtsberg 
bei Oelsnitz eingetretenen Ueberfüllung abzuhelfen, ist in Hoheneck bei Stollberg unter 
vollständiger locraler Trennung vom dortigen Zuchthause eine Hilfsanstalt errichtet 
worden, in welche je nach Bedürfniß Sträflinge aus der Anstalt zu Voigtsberg über- 
geführt werden sollen. 
Diese Hilfsanstalt führt die Bezeichnung „Landesgefängniß zu Hoheneck“ und ist 
der Direction der Strafanstalt zu Hoheneck mit unterstellt worden. 
An der Bestimmung der Verordnung der Ministerien des Junern und der Justiz, 
die Einlieferungen in die Strafanstalten betreffend, vom 24. April 1874 (Seite 50 des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1874), wonach die zu Gefängnißstrafe von 
mehr als viermonatiger Dauer verurtheilten Personen weiblichen Geschlechts in die 
Strafanstalt zu Voigtsberg bei Oelsnitz einzuliefern sind, wird hierdurch etwas nicht 
geändert. 
Dresden, am 1. September 1876. 
Die Ministerien des Innern und der Justiz. 
v. Nostitz= Wallwitz. Abeken. 
Geyh. 
  
91. Verordnung, 
die Bezeichnung der Fuhrwerke betreffend; 
vom 7. September 1876. 
Mie Rücksicht auf die aus mehreren Gegenden des Landes eingegangenen Anträge, 
und nachdem die überwiegende Mehrzahl der mit ihren Gutachten gehörten Bezirksaus- 
schüsse, Kreisausschüsse und Behörden sich für eine Maßregel der nachgedachten Art aus- 
gesprochen haben, ist von den Ministerien der Finanzen und des Innern zu wirksamerer 
Controle über die Beachtung der in der Verordnung, den Verkehr auf den öffentlichen We- 
gen betreffend, vom 9. Juli 1872 (Seite 347 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1872) und in der Verordnung, den Gebrauch der sogenannten Kreuzzügel betreffend, 
vom 12. August 1873 (Seite 515 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873), 
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