Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

§ 9. 
Das gesammte, für den Dienst der Gestütsanstalten erforderliche Unterpersonal wird 
von dem Vorstande der Landgestütsverwaltung in widerruflicher Weise aufgestellt; den Auf- 
sehern und Gestütswärtern wird bei mehrjähriger, zufriedenstellender Dienstleistung im Falle 
unverschuldeter Dienstunfähigkeit Sustentation gewährt. 
Für die Bezüge des Unterpersonals ist ein Normativ von der Landgestütsverwaltung 
aufzustellen, welches der ministeriellen Genehmigung unterliegt. 
8 10. 
Für die Stellvertretung in Fällen vorübergehender Verhinderung des Vorstandes oder 
eines der übrigen Beamten der Gestütsanstalten hat das vorgesetzte k. Staatsministerium 
auf Vorschlag des Erstgenannten Anordnung zu treffen. 
8 11. 
Die Kassa= und Rechnungsführung der Gestütsanstalten hat sich nach den bezüglichen 
Vorschriften und Instruktionen zu richten. Die Jahresrechnungen sind jeweils nach ihrem 
Abschlusse dem k. Staatsministerium des Innern, Abtheilung für Landwirthschaft, Gewerbe 
und Handel, vorzulegen, von welchem sie nach genommener Einsicht der mit der Kontrole 
des Kassa= und Rechnungswesens der Gestütsanstalten betrauten Rechnungskammer zum 
Vollzuge der Revision mitzutheilen ist. 
§ 12. 
Den Vorständen der Landgestüte liegt die Wahrung und Förderung aller Interessen 
des ihnen zugewiesenen Landgestütes und der Pferdezucht innerhalb dieses Bezirkes ob. 
Sie führen die Aufsicht über den Hengststall und die Stationen ihres Bezirkes; das 
dortselbst verwendete Personal ist ihnen unmittelbar untergeorduet. 
Deu Beamten der Stammgestüte liegt ob, die Zwecke der Stammgestüte nach allen 
Nichtungen thatkräftigst zu fördern. 
Ihnen ist das beim Stammgestüt verwendete Dienstpersonal nach den hierüber erlassenen 
Instruktionen untergeordnet. 
Für die Durchführung der den Beamten der Land= und Stammgestüte obliegenden 
dienstlichen Aufgaben sind die Anordnungen des Vorstandes der Landgestütsverwaltung 
maßgebend.
	        
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