§ 9.
Das gesammte, für den Dienst der Gestütsanstalten erforderliche Unterpersonal wird
von dem Vorstande der Landgestütsverwaltung in widerruflicher Weise aufgestellt; den Auf-
sehern und Gestütswärtern wird bei mehrjähriger, zufriedenstellender Dienstleistung im Falle
unverschuldeter Dienstunfähigkeit Sustentation gewährt.
Für die Bezüge des Unterpersonals ist ein Normativ von der Landgestütsverwaltung
aufzustellen, welches der ministeriellen Genehmigung unterliegt.
8 10.
Für die Stellvertretung in Fällen vorübergehender Verhinderung des Vorstandes oder
eines der übrigen Beamten der Gestütsanstalten hat das vorgesetzte k. Staatsministerium
auf Vorschlag des Erstgenannten Anordnung zu treffen.
8 11.
Die Kassa= und Rechnungsführung der Gestütsanstalten hat sich nach den bezüglichen
Vorschriften und Instruktionen zu richten. Die Jahresrechnungen sind jeweils nach ihrem
Abschlusse dem k. Staatsministerium des Innern, Abtheilung für Landwirthschaft, Gewerbe
und Handel, vorzulegen, von welchem sie nach genommener Einsicht der mit der Kontrole
des Kassa= und Rechnungswesens der Gestütsanstalten betrauten Rechnungskammer zum
Vollzuge der Revision mitzutheilen ist.
§ 12.
Den Vorständen der Landgestüte liegt die Wahrung und Förderung aller Interessen
des ihnen zugewiesenen Landgestütes und der Pferdezucht innerhalb dieses Bezirkes ob.
Sie führen die Aufsicht über den Hengststall und die Stationen ihres Bezirkes; das
dortselbst verwendete Personal ist ihnen unmittelbar untergeorduet.
Deu Beamten der Stammgestüte liegt ob, die Zwecke der Stammgestüte nach allen
Nichtungen thatkräftigst zu fördern.
Ihnen ist das beim Stammgestüt verwendete Dienstpersonal nach den hierüber erlassenen
Instruktionen untergeordnet.
Für die Durchführung der den Beamten der Land= und Stammgestüte obliegenden
dienstlichen Aufgaben sind die Anordnungen des Vorstandes der Landgestütsverwaltung
maßgebend.