Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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§ 13. 
Die Laudgestütsverwaltung hat alljährlich einen die Ergebnisse der Verwaltung und 
den Zustand der Pferdezucht umfassenden Bericht unter Beifügung der erforderlichen statisti- 
schen Uebersichten dem vorgesetzten k. Staatsministerium zu erstatten. 
III. Abschnitt. 
Beschälstationen. 
8 14. 
Die Beschälhengste, welche am Sitze der Landgestüte aufgestellt sind, werden von dort 
für die Dauer der Deckzeit auf die einzelnen Stationen entsendet. 
8 15. 
Die Errichtung von Beschälstationen, sowie jede Veränderung oder Aufhebung derselben 
hat nach vorgängigem Benehmen der Landgestütsverwaltung mit der betreffenden Kreis- 
regierung, Kammer des Innern, zu geschehen und bedarf jeweils der Genehmigung des 
k. Staatsministeriums des Innern, Abtheilung für Landwirthschaft, Gewerbe und Handel. 
W 6. 
Ihre Errichtung und ihr Fortbestand bleiben dadurch bedingt, daß für die unentgelt- 
liche Bereitstellung und Unterhaltung der erforderlichen Lokalitäten von Seite der betheiligten 
Gemeinden oder Distrikte Fürsorge getragen wird. 
« § 17. 
Jeder Beschälstation sind thunlichst solche Hengste dauernd zuzutheilen, welche nicht nur 
dem vorhandenen Stutenmateriale und Züchtungsbedürfnisse (§ 2) entsprechen, sondern auch 
durch möglichste Gleichartigkeit ihrer Abkunft und Beschaffenheit die allmählige Bildung 
von Zuchtbezirken dort zu fördern geeignet sind, wo dies Boden-, Futter= und sonstige 
Verhältnisse gestatten. 
Die Aufstellung von Hengsten kaltblütiger, unveredelter Schläge auf den Landgestüts- 
Die Züchtung dieser Schläge und die Ausstellung solcher Hengste bleibt vorwiegend der 
Privatthätigkeit überlassen.
	        
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