Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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8  20.

Die  Landgestütsverwaltung  hat  im  Beuehmen  mit  der  betreffenden  Kreisregierung,
Kammer  des  Innern,  für  die  Beschälstationen  je  nach  Bedarf  eine  entsprechende  Zahl  von
approbirten  Thierärzten  aufzustellen  und  bekannt  zu  geben,  welchen  die  Aufsicht  und  die
periodische  Nachsicht  auf  den  ihnen  zugetheilten  Stationen  nach  Maßgabe  der  von  der  Landgestütsverwaltung
  deßfalls  erlassenen  Vorschriften  obliegt.

Diese  Thierärzte  erhalten  hiefür  eine  angemessene  Remuneration  aus  der  Landgestütskassa.

§21.

Den  Distriktsverwaltungsbehörden  liegt  ob,  Ueberwachung  eintreten  zu  lassen,  daß  die
Gestütswärter  auf  den  Stationen  ihren  Dienstobliegenheiten  nach  den  ertheilten  Instruktionen
pünktlich  nachkommen.  Sie  haben  von  jeder  zu  ihrer  Kenntniß  gelangenden  pflichtwidrigen
Handlung  der  Gestütswärter,  sowie  von  jeder  Uebertretung  der  Beschälordnung  der  vorgesetzten
  RKreisregierung  alsbald  Anzeige  zu  erstatten,  insoweit  nicht  die  erforderliche  Abhilfe
  im  Benehmen  mit  dem  betreffenden  Landgestüt  auf  dem  kürzesten  Wege  sofort  getroffen
werden  kann.

IV.  Abschnitt.
Ermunterungspreise.
8  22.

Für  vorzügliche  Leistungen  auf  dem  Gebiete  der  Pferdezucht  werden  alljährlich  Preisevertheilungen
  abgehalten,  deren  Ort  und  Zeitpunkt  von  der  Landgestütsverwaltung  bestimmt
und  öffentlich  bekannt  gegeben  wird.

Die  zur  Vertheilung  kommenden  Preise  sind  bestimmt:

1.  für  Privatbeschälhengste;

2.  für  sonstige  Pferde  und  zwar:
a)  für  Hengste  im  Alter  von  1½⅛  bis  3½  Jahren;
b)  für  Stuten  im  Alter  von  1⅛  bis  4½  Jahren;
c)  für  Mutterstuten.

Die  Preise  für  Privatbeschälhengste  scheiden  sich  in  niedere  von  100—200  X  und  in
höhere  von  200—500  .„X;;  die  Preise  für  sonstige  Pferde  betragen  nicht  unter  40  und  nicht
über  200  M.