Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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Jeder Pferdezüchter, welchem ein Preis zuerkannt wird, erhält eine Bescheinigung hier- 
über (Prämürungsbescheinigung). 
Jeder Pferdezüchter kann sich gleichzeitig bezüglich mehrerer Pferde um Preise bewerben. 
Früher erworbene Preise schließen ein Pferd von der Konkurrenz nicht aus; doch kann 
ein und dasselbe Pferd im Laufe eines Jahres nur Einen Preis erlangen. 
823. 
Die Beurtheilung der bei den Preisevertheilungen vorgeführten Pferde hat ausschließlich 
vom Standpunkte ihres Zuchtwerthes zu erfolgen. 
An die zu prämitrenden Pferde werden im Allgemeinen folgende Anforderungen gestellt: 
1. die Pferde müssen von Fehlern, welche sich auerkanntermaßen forterben (Erbfehlern), 
frei, dann gesund und gut gepflegt sein. 
Erbfehler sind: Koller, Dämpfigkeit in jeder Form, Kreuzschwäche und 
Kreuzlähme, alle Augenfehler, soweit sie nicht unzweifelhaft von äußerlichen Ver- 
letzungen herrühren, Spat, Hasenhacke, Schale, Rehbein, Senk= und Karpfen- 
Rücken, Strahlkrebs, dann fehlerhafte Hufbildung. 
2. Dieselben müssen von vorzüglicher Körperbeschaffenheit sein und volle Zuchttanglichkeit 
in Aussicht stellen. 
Eine vorzügliche Körperbeschaffenheit ist nur dann anzunehmen, wenn das Pserd 
möglichst viele der nachstehend aufgeführten Eigenschaften in sich vereinigt: 
Angemessene Proportionen, namentlich ein gutes Verhältniß zwischen Länge und Tiefe 
des Pferdes bei entsprechender Größe; 
für die Vorhand: 
breiter, tiefer und tonnenförmiger Brustkasten, namentlich keine eingezogenen 
Ellenbogen, breite Kniegelenke; lange, breite und angemessen schräg gestellte 
Schultern mit nicht zu kurzen Armbeinen; 
für den Rücken und die Nachhand: 
strammer, nicht zu langer Rücken, kurze, breite und volle Lenden, möglichst lange 
und nicht zu hohe Kruppe, lange und schrägliegende Oberschenkelbeine, so daß die 
Kniescheiben möglichst weit nach vorne und außen gerichtet stehen;
	        
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