Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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Art. 72. 
In dem Verfahren gegen die Vorstände oder Bevollmächtigten von Vereinen wegen 
Befolgung der in Art. 34 der Gesetzes vom 29. April 1869, die privatrechtliche Stellung 
von Vereinen betreffend, erwähnten gesetzlichen Vorschriften finden die Bestimmungen in 
Art. 61 des gegenwärtigen Gesetzes entsprechende Anwendung. 
Art. 73. 
In den Fällen der §§ 112, 113 der Reichs-Konkursordnung werden für die Vor- 
nahme von Siegelungen und Entsiegelungen, sowie für die Vornahme der Verrichtungen einer 
Urkundsperson durch den Gerichtsschreiber Gebühren nicht erhoben. 
3. Bestimmungen für die Landestheile rechts des Rheins. 
1) Vormundschaften und Pfslegschaften. 
Art. 74. 
Bei den zur Wahrnehmung einzelner Geschäfte bestellten Vormundschaften (Spezial- 
kuratelen) ist nach dem Werthe des Gegenstandes, insoferne derselbe über 1000 Mark beträgt, 
ein Zehntheil der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes bis zum Meistbetrage von 
20 Mark zu erheben. 
Diese Gebühr kommt jedoch nur insoweit zum Ansatz, als nicht rücksichtlich der Person, 
in deren Interesse ein Spezialkurator bestellt wird, eine Vormundschaft oder Pflegschaft 
eingeleitet oder einzuleiten ist, auf welche die folgenden Bestimmungen Anwendung finden. 
Art. 75. 
Bei anderen Vormundschaften sind von dem Gesammtwerthe des Vormundschafts- 
vermögens, insoferne derselbe über 1000 Mark beträgt, zwei Zehntheile der Sätze des § 8 
des Reichs-Gerichtskostengesetzes zu erheben. 
Für die Berechnung der Gebühr ist der Stand des reinen Vermögens bei Beendigung 
der Vormundschaft maßgebend. 
Art. 76. 
Außerdem kommen füur jedes Jahr von den Einkünften aus dem Vormundschafts- 
vermögen weitere zwei Zehntheile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes zur 
Erhebung.
	        
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