Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Mitglieder  scheidet  alle  zwei  Jahre  aus,  uͤber  den  Austritt  entscheidet,  bevor
sich  die  Reihefolge  in  demselben  nach  Amtsdauer  gebildet  hat,  das  Loos.  An
die  Stelle  derjenigen  Gewählten,  welche  die  Wahl  nicht  annehmen  oder  ausscheiden
  müssen,  kreten  nach  Reihefolge  die  Stellverkreter.  Wenn  zwei  Drittel
des  Verwaltungsausschusses  den  Rücktritt  eines  ihrer  Mitglieder  beantragen,  so
ist  das  betreffende  Mitglied  zum  sofortigen  Rücktritt  genörhigt.  Oieser  Beschluß
bedarf  jedoch  der  Zustimmung  der  Königlichen  Regierung  in  Magdeburg.

Ausgeschiedene  Mitglieder  sind  sofort  wieder  wählbar.  Die  Stifter  der
Gesellschaft  bilden  den  zeitigen  Verwaltungsausschuß  bis  zur  Abhaltung  der
ersten  ordentlichen  Generalversammlung.

(.  32.
Der  Vorsitzende  des  Verwaltungsausschusses.

Der  Verwaltungsausschuß  wählt  aus  seiner  Mitte  einen  Vorsitzenden
und  einen  Stellvertreter  desselben.  Zur  Gultigkeit  der  zu  fassenden  Beschlüsse
des  Ausschusses  ist  die  Anwesenheit  von  acht  seiner  Mitglieder  erforderlich;  alle
Wahlen  und  Beschlüsse  desselben  erfolgen  nach  absoluter  Stimmenmehrheit;  bei
Stimmengleichheit  giebt  der  Vorsitzende  den  Ausschlag.

S.  33.
Versammlungen  des  Verwaltungsausschusses.

Die  Versammlungen  des  Verwaltungsausschusses  werden  vom  Vorsitzenden
  desselben,  bei  dessen  Behinderung  aber  von  seinem  Stellvertreter  berufen  und
müssen  jährlich  deren  wenigstens  zwei  stattfinden.  Der  Vorsitzende  ist  berechtige,
die  Direktoren  zu  den  Versammlungen  hinzuzuziehen,  in  welchem  Falle  dann  die
letzteren  berathende  Stimme  haben.  In  dringenden  Fäallen  steht  es  auch  dem
Direktorio  zu,  eine  Versammlung  des  Verwaltungsausschusses  zu  beantragen,
und  es  ist  dann  seinem  Antrage  Folge  zu  geben.

5.Y  31.
Funktionen  des  Verwaltungsausschusses.

Der  Verwaltungsausschuß  erhält  durch  seine  Wahl  die  Ermächtigung,
in  allen  Beziehungen  nach  Maaßgabe  des  Statuts  bindende  Beschlüsse  für  die
Gesellschaft  zu  fassen,  soweit  dieselben  nicht  der  Generalversammlung  vorbe-“
  sind,  insbesondere  aber  stehen  ihm  folgende  Befugnisse  und  Obliegeneiten

  zur

1)  Wahl  des  Oberdirektors,  der  Direktionsmitglieder,  des  Generaldirektors
und  der  Stellvertreter  desselben;  «

YFeststellungdesVerwaltungsctatsz  ·

3)  Feststellung  der  von  den  Kassenbeamten  zu  leistenden  Kautionen;

4)  Sicherung  einer  statutemmäßigen  Geschäftsführung  durch  Kontrole  des
Kassenwesens,  der  Bücher  und  Akten  mittelst  von  ihm  dazu  erwählter
Organe,  und  Ertheilung  der  nöthigen  Instruktionen;

5)  Monirung  und  Decharge  der  Jahresrechnung;

6)  Ermächtigung  des  Direktoriums  zu  giieshemgeren  ha,  Aus

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