Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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3)  durch  Diskontiren  guter  Wechsel;
4)  durch  Vorschuͤsse  auf  fuͤr  Lebenszeit  abgeschlossene  Policen,  die  jedoch  bereits
  uͤber  drei  Jahre  in  Kraft  gewesen  sein  muͤssen.
Erwerbung  von  Grundstuͤcken  Behufs  der  Kapitalanlage  ist  nicht  zulaͤssig;
  jedoch  duͤrfen  zur  Rettung  und  Sicherstellung  von  Hypothekforderungen
die  betreffenden  Grundslücke  Seitens  der  Gesellschaft  erworben  werden.

g.  26.
Von  der  Jahresrechnung.

Die  Jahresrechnung  ist  nach  Schluß  des  Kalenderjahres  binnen  drei
Monaten  aufzustellen  —  zum  ersten  Male  nach  dem  31.  Dezember  des  zweiten
Geschaͤftsjahres  —  und  dem  Verwaltungsausschusse  zur  Pruͤfung  und  Decharge
zu  uͤbergeben.

Abschnitt  IV.
Von  der  Gesellschaftsverwaltung.
A.  Die  Generalversammlung.

g.  27.
Ordentliche  Gencralversammlungen.

In  der  ersten  Hälfte  jedes  laufenden  Jahres  wird  am  Sitze  der  Gesellschaft
  eine  aus  den  Aktionairen  und  den  stimmberechtigten  Versicherten  bestehende
  Generalversammlung  abgehalten,  deren  Berufung  Seitens  des  Vorsitzenden
des  Verwaltungsausschusses  durch  öffentliche  Bekanntmachung  in  den  Blättern  der
Gesellschaft  vier  Wochen  vor  dem  Tage  ihres  Zusammentritts  zweimal  erfolgen  muß.
Die  Gegenstände,  welche  zur  Verhandlung  kommen  sollen,  müssen  in  diesen  öffentlichen
  Bekanntmachungen  angegeben  werden.  Die  erste  Generalversammlung
  findet  im  drikten  Geschäftsjahre  statt.  Der  Vorsitzende  des  Verwaltungsausschusses
  führt  in  der  Generalversammlung  den  Vorsitz,  läßt  durch  einen
öffentlichen  Notar  Protokoll  führen  und  von  der  Versammlung  vier  Aktionaire
erwählen,  welche  dasselbe  mit  den  anwesenden  Ausschuß=  und  Direktions-Mitgliedern
  und  dem  Generaldirektor  zu  vollziehen  haben.

.  28.
Stimmberechtigung  und  Abstimmung.

In  allen  ordentlichen  und  außerordentlichen  Generalversammlungen  sind
alle  Diejenigen,  auf  deren  Leben  für  Lebenszeit  ein  Kapital  von  mindeslens
2000  Thalern  mit  Diovidendenanspruch  bei  der  Gesellschaft  seit  Jahresfrist  versichert
  ist,  sowie  alle  seit  drei  Monaten  vor  Beginn  der  Generaloersammlung
statutenmäßigen  Inhaber  von  Akkien  stimmberechkigt,  und  zwar  in  der  Weise,
daß  jeder  in  obiger  Eigenschaft  Versicherte  eine  Stimme,  jeder  Aktionär  auf
fünf  bis  zehn  Aktien  eine  Stimme,  und  auf  je  weitere  zehn  Aktien  u.  s.  w.
eine  Stimme  mehr  vertritt.  Vertretung  abwesender  Stimmberechtigten  können
Anwesende  von  gleicher  Eigenschaft  übernehmen,  jedoch  müssen  sich  dieselben

vor