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des Prämiirungsgeschäftes nach Anordnung der Landgestütsverwaltung durch den Vorstand
des einschlägigen Landgestüts.
Die Kommission ist beschlußfähig, wenn sich einschließlich des Vorsitzenden drei Mit-
glieder eingefunden haben.
Vor Beginn der Prämiirung hat der Vorsitzende die Mitglieder der Kommission durch
Handgelübde zu verpflichten.
Wenn die Prämiirung von Pferden in Frage kommt, welche einem Kommissions-
mitgliede oder einem nahen Verwandten eines solchen gehören, so hat sich das betheiligte
Mitglied jeder Mitwirkung hiebei zu enthalten.
Nach vorgängiger Musterung der vorgeführten Pferde erfolgt die Answahl und Fest-
stellung der Reihenfolge derjenigen, welchen ein Preis zuerkaunt werden soll, unter Leitung
des Vorsitzenden durch die Kommission.
Dieselbe entscheidet nach Stimmenmehrheit; im Falle der Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Bei Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Beurtheilung von Erbfehlern steht die
Konstatirung der letzteren unter Zugrundelegung des Gutachtens des Thierarztes dem Vor-
sitzenden zu.
Die Größe des Geldpreises wird von dem Vorsitzenden unter Beachtung der durch
Kommissionsbeschluß bestimmten Reihenfolge der Preispferde nach Maßgabe der verfügbaren
Geldmittel festgesetzt.
Eine Berufung gegen den Ausspruch der Kommission findet nicht statt.
8 26.
Der Preisbewerber muß sich in den bei §§ 29, 32 und 33 vorgesehenen Fällen durch
Revers verpflichten, das Pferd während des folgenden Jahres zur Zucht zu verwenden und
dasselbe im nächsten Jahre der Prämiirungskommission wieder vorzuführen. Unterbleibt diese
Wiedervorführung oder die Verwendung zur Zucht, so findet die Aushändigung der zu-
erkannten Geldprämie an die Bewerber nicht statt.
In allen Fällen, in welchen ein Nevers ausgestellt wurde, ist eine Veräußerung des
Pferdes nur dann statthaft, wenn der Erwerber desselben in die Verpflichtungen seines Vor-
gängers ausdrücklich eintritt. Eine deßfallsige Erklärung muß von dem Erwerber binnen acht
Tagen von der Erwerbung des Pferdes an bei der Ortspolizeibehörde seines Wohnortes zu