Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

434 
des Prämiirungsgeschäftes nach Anordnung der Landgestütsverwaltung durch den Vorstand 
des einschlägigen Landgestüts. 
Die Kommission ist beschlußfähig, wenn sich einschließlich des Vorsitzenden drei Mit- 
glieder eingefunden haben. 
Vor Beginn der Prämiirung hat der Vorsitzende die Mitglieder der Kommission durch 
Handgelübde zu verpflichten. 
Wenn die Prämiirung von Pferden in Frage kommt, welche einem Kommissions- 
mitgliede oder einem nahen Verwandten eines solchen gehören, so hat sich das betheiligte 
Mitglied jeder Mitwirkung hiebei zu enthalten. 
Nach vorgängiger Musterung der vorgeführten Pferde erfolgt die Answahl und Fest- 
stellung der Reihenfolge derjenigen, welchen ein Preis zuerkaunt werden soll, unter Leitung 
des Vorsitzenden durch die Kommission. 
Dieselbe entscheidet nach Stimmenmehrheit; im Falle der Stimmengleichheit gibt die 
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
Bei Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Beurtheilung von Erbfehlern steht die 
Konstatirung der letzteren unter Zugrundelegung des Gutachtens des Thierarztes dem Vor- 
sitzenden zu. 
Die Größe des Geldpreises wird von dem Vorsitzenden unter Beachtung der durch 
Kommissionsbeschluß bestimmten Reihenfolge der Preispferde nach Maßgabe der verfügbaren 
Geldmittel festgesetzt. 
Eine Berufung gegen den Ausspruch der Kommission findet nicht statt. 
8 26. 
Der Preisbewerber muß sich in den bei §§ 29, 32 und 33 vorgesehenen Fällen durch 
Revers verpflichten, das Pferd während des folgenden Jahres zur Zucht zu verwenden und 
dasselbe im nächsten Jahre der Prämiirungskommission wieder vorzuführen. Unterbleibt diese 
Wiedervorführung oder die Verwendung zur Zucht, so findet die Aushändigung der zu- 
erkannten Geldprämie an die Bewerber nicht statt. 
In allen Fällen, in welchen ein Nevers ausgestellt wurde, ist eine Veräußerung des 
Pferdes nur dann statthaft, wenn der Erwerber desselben in die Verpflichtungen seines Vor- 
gängers ausdrücklich eintritt. Eine deßfallsige Erklärung muß von dem Erwerber binnen acht 
Tagen von der Erwerbung des Pferdes an bei der Ortspolizeibehörde seines Wohnortes zu
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.