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Art. 142. (140).
Enthält eine Urkunde mehrere Rechtsgeschäfte, welche von einander unabhängig sind
oder nicht nothwendig eines aus dem andern fließen, so wird für jedes dieser Rechtsgeschäfte
eine besondere Gebühr geschuldet.
Auf Verbindlichkeiten, welche nur als Bedingungen des Hauptvertrages erscheinen oder
zur Erfüllung der Leistung oder Gegenleistung desselben bedungen oder übernommen werden,
insbesondere auch auf Bürgschaften und Pfandbestellungen, findet vorstehende Bestimmung
keine Amwendung.
Art. 143. (141).
Kommt in einem Vertrage neben der Leistung auch eine Gegenleistung vor, so wird
bei Gleichheit der Gebührensätze die Gebühr nach dem größeren Werthe der Leistung oder
Gegenleistung berechnet.
Bei Verschiedenheit der Gebührensätze ist die Gebühr aus jenem Werthe zu berechnen,
welcher den höheren Betrag ergiebt.
Art. 144. (G42.
Wenn ein Vertrag, wodurch über Besitz oder Eigenthum Verfügung getroffen wird,
bewegliche und unbewegliche Sachen begreift, so ist die Gebühr von dem Gesammtwerthe
nach der für die Letzteren bestimmten Gebühr zu entrichten, soferne nicht der Werth der
beweglichen Sachen in der Urkunde besonders ausgewiesen wird.
Art. 145. G43).
Bei der Aufnahme von Urkunden, welche der verhältnißmäßigen Gebühr unterliegen,
haben die Parteien die Gegenstandssumme wahrheitsgetreu anzugeben. Betrifft das Rechts-
geschäft keine bestimmte Geldfsumme und läßt der Gegenstand desselben gleichwohl eine Ver-
anschlagung in Geld zu, so hat der beurkundende Notar die Betheiligten zur Angabe des
wahren Werthes behufs der Gebührenberechunng aufzufordern.
Verweigern die Betheiligten die Werthsangabe, oder wird die von den Betheiligten
ursprünglich oder in Folge der Aufforderung gemachte Werthsangabe oder bei Zwangsver-
steigerungen von Liegenschaften (Art. 11) der Zuschlagspreis dem wahren Werthe nicht ent-
sprechend erachtet, so hat das Rentamt seinerseits einen Werlhoanschlag, welcher bei land-
wirthschaftlichen Grundstücken (Aeckern, Wiesen, W.inbergen, Hopfengärten, Weiden), insoserne