Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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hydrochloricum bis einschließlich 2 Zentigramm 10 Pfennig, 3 Zentigramm 15 Pfennig, 
7 Zentigramm 35 Pfennig kosten. 
3. Bei dem Taxiren von Rezepten ist der aus dem Summiren der einzelnen Ansätze 
sich ergebende Taxpreis, wenn derselbe 1 Mark nicht übersteigt, in der Weise abzurunden, 
daß 1 bis 4 Pfennig auf 5 Pfennig und 6 bis 9 Pfennig auf 10 Pfennig erhöht werden. 
Wenn jedoch der Taxpreis des Rezeptes 1 Mark übersteigt, wird in der Weise abgerundet, 
daß z. B. 1 Mark 4 bis 5 Pfennig auf 1 Mark, dann 1 Mark 6 bis 9 Pfennig auf 
1 Mark 5 Pfennig zu ermäßigen sind. 
4. Sind in dem Arkzneibuche von einem Arzneimittel mehrere Sorten aufgeführt und 
hat der Arzt die eine oder andere im Rezepte nicht näher bezeichnet, so ist stets die bessere 
Sorte zu verwenden und deren Preis in Ansatz zu bringen. 
5. Unter Lösungen sind, soweit etwas Anderes nicht ausdrücklich vorgeschrieben oder 
aus dem Zusammenhange zu entnehmen ist, wässerige Lösungen zu verstehen; bei der An- 
gabe der Lösungsverhältnisse bedeuten die Bezeichnungen 1 = 10 oder 1: 10, 1 = 20 
oder 1: 20, 4 — 100 oder 4:100 u. s. w., daß 1 Theil Substanz in 9, bezw. 
19 Theilen, 4 in 96 Theilen u. s. w. zu lösen ist. 
6. Bei allen auf Rezepten vorkommenden in der Taxordnung nicht befindlichen Arzneimittel 
ist, wenn diese Arzneimittel Drogen oder käufliche chemische Präparate sind, die Taxe einer 
im Preisverzeichnisse mit dem gleichen Preise aufgeführten Droge (Präparat) in Ansatz zu bringen. 
Wenn es sich aber um nicht käufliche pharmazentische Präparate handelt, so ist aus 
der Reihe derartiger, in die Taxe ausgenommener Präparate ein in der Zusammensetzung 
und Bereitung ähnliches auszuwählen und nach diesem der Taxpreis für das verordnete 
Arzneimittel festzustellen. 
7. Von den fetten und spezifisch schweren ätherischen Oelen und von den Tinkturen 
werden 20 Tropfen, von den ätherischen Oelen, dem Chloroform, dem Essigäther, dem 
Aether-Weingeist und von wässerigen Flüssigkeiten 25 Tropfen, von Aether 50 Tropfen 
auf 1 Gramm berechnet. 
8. Wenn vom Arzte in einer Pulvermischung narkotische Extrakte verordnet werden, 
jedoch ohne den Beisatz „Extractum siccum“, so hat der Apotheker stets nur die auf dem 
Rezepte bemerkte Quantität des nach Vorschrift des Arzneibuches bereiteten trockenen Extraktes 
zu nehmen und zu berechnen.
	        
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