Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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Schuld der Betheiligten entstanden sind, niederzuschlagen und für abweisende Bescheide, wenn 
der Antrag auf nicht anzurechnender Unkenntniß der Verhältnisse oder auf Unwissenheit be- 
ruht, Gebührenfreiheit zu gewähren. 
Art. 196. (194). 
Ist ein Verfahren, für welcher nach den bestehenden Landesgesetzen oder Verordnungen 
eine Gebühr nicht zu erheben wäre, nach freier Ueberzeugung der Behörde durch offenbar 
unbegründete Anträge, Einwendungen oder Beschwerden veranlast worden, so hat die Be- 
hörde von Amtswegen die Erhebung von Gebühren nach Maßgabe der Bestimmungen des 
gegenwärtigen Gesetzes zu beschließen. 
Art. 197. (195). 
Streitfragen über die Pflicht zur Entrichtung von Gebühren und Aneslagen oder über 
deren Gröse werden, soweit dieselben bei den in Art. 188 bezeichneten Gemeindebehörden 
aufallen, von den vorgesetzten Distrikteverwaltungsbehörden in erster und auf erhobene Be- 
schwerde von der Kreisregierung, Kammer des Innern, in zweiter und letzter Instanz entschieden. 
Streitfragen in Bezug auf Gebühren und Auslagen, welche bei den in Art. 100 be- 
zeichneten Mittelstellen oder den ihnen untergeordneten Behörden anfallen, werden von den 
genannten Mittelstellen in erster und auf erhobene Beschwerde von dem einschlägigen Mini- 
sterium in zweiter und letzter Instanz entschieden. 
Wird in einer zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtehofes gehörigen Augelegenheit 
in der Hauptsache Beschwerde an den Verwaltungsgerichtohof ergriffen, so entscheidet dieser 
auch über etwaige Beschwerden wegen der Gebühren und Auslagen, wenn dieselben mit der 
Beschwerde in der Hauptsache verbunden werden. 
Hinsichtlich des Ansatzes der bei den Ministerien, dem obersten Landesgerichte und dem 
Verwaltungsgerichtshofe anfallenden Gebühren und Auslagen findet nur Gegenvorstellung statt. 
Das Verfahren in erster Instanz sowie die Bescheidung von Gegenvorstellungen ist 
gebührenfrei. 
Die Gegenvorstellungen und Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung. 
Art. 198. (190). 
Die Ansätze von Gebühren und Auslagen sowie die Eutscheidungen über die Pflicht 
zur Entrichtung derselben oder über deren Größe können von der Behörde der Instanz oder 
den Oberbehörden auch von Amtswegen geändert werden.
	        
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