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XX. Finanzperiode sind sammt Beilagen durch das Gesetz= und Verordnungsblatt vom 28. März
1888 Nr. 14 und vom 6. Mai 1890 Nr. 15 verkündet worden. Das Finanzgesetz für die XXl.
Finanzperiode lassen Wir in der Beilage unter Ziffer VIII folgen.
Die Gesammtbeschlüsse beider Kammern, durch welche dem Nachtragspostulate, betreffend den
Etat des k. Staatsministeriums des Innern für das Jahr 1889, veraulaßt durch das Gesetz, die
Haltung und Körung der Zuchtstiere betreffend, sowie dem Nachtragspostulate, betreffend den Etat
des k. Staatsministeriums des Innern für das Jahr 1889, veranlaßt durch den Gesetzentwurf,
betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 über die Unfall= und Krankenver-
sicherung der in land= und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, die Zustimmung
ertheilt wurde, sind mit Unserer Genehmigung bereits vollzogen.
II. Abschnilt.
Nachweisungen.
/ 10.
Wir haben dem Landtage über die Verwendung
a) der den Centralfonds zugewiesenen Staats-Einnahmen in den Jahren 1884, 1885, 1886,
1887, 1888 und 1889,
b) der gesetzlichen Kredite für Eisenbahnbau und Erweiterung des Telegraphennetzes in den
Jahren 1885, 1886, 1887, 1888, 1889 und 1890.
) der gesetzlichen Dotationen für die bayerische Militärverwaltung in den Jahren 1884/85,
1885/86, 1886/87, 1887/88, 1888/89 und 1889/90
genaue Nachweisungen vorlegen und hiedurch den Bestimmungen des Tit. VII § 10 der Ver-
fassungs-Urkunde Genüge leisten lassen.
Ebenso sind über die Fonds der Staatsschuldentil s-Anstalt und der Grundrenten-
Ablösungskasse des Staates für die Jahre 1884, 1885, 1886. 1887, 1888 und 1889 in Gemäß-
heit des Tit. VII § 11 und 16 der Verfassungs-Urkunde an den Landtag genaue Nachweisungen
gelangt.
III. Abschnitl.
A.
Wünsche und Anträge zum Finanzgesetz und Zudget
und zwar:
1. Oum Finanzgesetz und Budget der XIX. Finanzperiode.
8 11.
Der an Uns gebrachten Bitte,
anzuordnen“, daß für die sämmtlichen aktiven Bediensteten der k. b. Eisenbahn-
verwaltung, welche vor dem 1. Jannar 1887 auf Bedienstungen des Stains 1) 111