Post-
nachnahme-
sendungen.
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Mittheilungen zu machen, so muß er diese der Postanstalt schriftlich übergeben, welche sie in
das Telegramm mit aufnimmt.
III Bei telegraphischen Postamweisungen, welche an Orten ohne Telegraphenanstalt zur
Post gegeben werden, wird das Telegramm von der Annahme-Postanstalt mit der nächsten
Postgelegenheit der am schnellsten zu erreichenden, dem allgemeinen Verkehre dienenden
Telegraphenanstalt als Einschreibsendung zugeführt.
IV Ist eine telegraphische Postamweisung nach einem mit einer Telegraphenanstalt nicht
versehenen Postorte gerichtet, so erfolgt die Weiterbeförderung des Telegramms von der letzten
Telegraphenanstalt bis zur Bestimmungs-Postanstalt ebenfalls mit der nächsten Postgelegen-
heit als Einschreibsendung.
V Der Aufgeber hat zu entrichten:
1. die Postanweisungsgebühr,
2. die Gebühr für das Telegramm.
Außerdem kommt zutreffendenfalls zur Erhebung:
a) das Porto und die Einschreibgebühr für die Beförderung des Telegramms zur
nächsten Telegraphenanstalt, sofern am Aufgabeort eine dem allgemeinen Verkehre
dienende Telegraphenanstalt nicht vorhanden ist;
b) das Porto und die Einschreibgebühr für die Beförderung des Telegramms von
der letzten Telegraphenanstalt bis zur Bestimmungs-Postanstalt, falls die
telegraphische Postanweisung nach einem mit einer Telegraphenanstalt nicht ver-
sehenen Postorte gerichtet ist;
) insofern die Anweisung nicht mit dem Vermerke postlagernd versehen ist, das
Eilbestellgeld für die Bestellung an den Empfänger am Bestimmungsort oder für
die Bestellung von der letzten Postanstalt nach dem Wohnorte des Empfängers (§ 24).
Die Gebühren unter a sind stets vom Absender vorauszubezahlen; dagegen bleibt es
in sein Belieben gestellt, ob er die Gebühren unter b und c ebenfalls vorausbezahlen oder
deren Entrichtung dem Empfänger überlassen will.
VI Die Postanstalt des Bestimmungsorts hat das Telegramm gleich nach der Ankunft
dem Empfänger durch einen besonderen Boten zuzustellen. Die Auszahlung des angewiesenen
Betrages erfolgt gegen Rückgabe des mit der Quittung des Empfängers versehenen Telegramms.
VII Die Telegraphenanstalten sind ermächtigt, in Vertretung der Postanstalt Beträge
auf Postanweisungen, welche auf telegraphischem Wege überwiesen werden sollen, von den
Absendern anzunehmen oder am Bestimmungsort auszuzahlen.
821.
1 Postnachnahmen sind bis zu vierhundert Mark einschließlich bei Briefen, Drucksachen