Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

Post- 
nachnahme- 
sendungen. 
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Mittheilungen zu machen, so muß er diese der Postanstalt schriftlich übergeben, welche sie in 
das Telegramm mit aufnimmt. 
III Bei telegraphischen Postamweisungen, welche an Orten ohne Telegraphenanstalt zur 
Post gegeben werden, wird das Telegramm von der Annahme-Postanstalt mit der nächsten 
Postgelegenheit der am schnellsten zu erreichenden, dem allgemeinen Verkehre dienenden 
Telegraphenanstalt als Einschreibsendung zugeführt. 
IV Ist eine telegraphische Postamweisung nach einem mit einer Telegraphenanstalt nicht 
versehenen Postorte gerichtet, so erfolgt die Weiterbeförderung des Telegramms von der letzten 
Telegraphenanstalt bis zur Bestimmungs-Postanstalt ebenfalls mit der nächsten Postgelegen- 
heit als Einschreibsendung. 
V Der Aufgeber hat zu entrichten: 
1. die Postanweisungsgebühr, 
2. die Gebühr für das Telegramm. 
Außerdem kommt zutreffendenfalls zur Erhebung: 
a) das Porto und die Einschreibgebühr für die Beförderung des Telegramms zur 
nächsten Telegraphenanstalt, sofern am Aufgabeort eine dem allgemeinen Verkehre 
dienende Telegraphenanstalt nicht vorhanden ist; 
b) das Porto und die Einschreibgebühr für die Beförderung des Telegramms von 
der letzten Telegraphenanstalt bis zur Bestimmungs-Postanstalt, falls die 
telegraphische Postanweisung nach einem mit einer Telegraphenanstalt nicht ver- 
sehenen Postorte gerichtet ist; 
) insofern die Anweisung nicht mit dem Vermerke postlagernd versehen ist, das 
Eilbestellgeld für die Bestellung an den Empfänger am Bestimmungsort oder für 
die Bestellung von der letzten Postanstalt nach dem Wohnorte des Empfängers (§ 24). 
Die Gebühren unter a sind stets vom Absender vorauszubezahlen; dagegen bleibt es 
in sein Belieben gestellt, ob er die Gebühren unter b und c ebenfalls vorausbezahlen oder 
deren Entrichtung dem Empfänger überlassen will. 
VI Die Postanstalt des Bestimmungsorts hat das Telegramm gleich nach der Ankunft 
dem Empfänger durch einen besonderen Boten zuzustellen. Die Auszahlung des angewiesenen 
Betrages erfolgt gegen Rückgabe des mit der Quittung des Empfängers versehenen Telegramms. 
VII Die Telegraphenanstalten sind ermächtigt, in Vertretung der Postanstalt Beträge 
auf Postanweisungen, welche auf telegraphischem Wege überwiesen werden sollen, von den 
Absendern anzunehmen oder am Bestimmungsort auszuzahlen. 
821. 
1 Postnachnahmen sind bis zu vierhundert Mark einschließlich bei Briefen, Drucksachen
	        
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