Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

AM 38. 555 
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Art. I des Gesetzes vom 28. Dezember 1831, die Protokollirung und 
Vorladung in gemeinen Strassachen der einfachen Polizei und die Berufung 
von den Urtheilen der einfachen Polizeigerichte im Rheinkreise betreffend; 
das Gesetz vom 23. Mai 1846, die Registrirungsgebühren in der Psalz 
betreffend; 
k. die in den Art. 9, 10, 15, 17, 18, 19, 23, 28, 57, 58, 63, 64, 68, 76, 
79, 80 des Gesetzes vom 23. Mai 1846, das Exekutionsverfahren in der 
Pfalz betreffend, enthaltenen Bestimmungen über die Einregistrirungs-, 
Redaktions= und Stempelgebühren; 
das Gesetz vom 28. Mai 1852, die Abänderung einiger Bestimmungen 
der in der Pfalz bestehenden Gesetze über die Einregistrirung, den Stempel 
und das Notariat betreffend. 
Die Dienst= und Geschäftsverhältnisse der Hypothekenbewahrer in der Pfalz werden, 
soweit sie nicht gesetzlich bestimmt sind, durch Königliche Verordnung geregelt. 
Art. 273. 1200. 
Die besonderen Abgaben, welche unter dem Namen „Zrrenhaustaxen“ in einem 
Theile Oberfrankens noch zur Erhebung gelangen, werden ausgehoben. 
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Art. 274. (281 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche gemäß Art. 226 des Gesetzes zur Aus- 
führung der Reichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung noch nach den bisherigen Prozeß- 
ordnungen zu erledigen sind, haben auch hinsichtlich der Taxen, Stempel= und Einregistrirungs- 
gebühren noch die seitherigen Bestimmungen Anwendung zu finden. 
Gleiches gilt von Zwangsvollstreckungen, Konkursen und Strassachen, insoferne die- 
selben auch nach Eintritt der Wirksamkeit der Neichsjustizgesetze noch nach den bisherigen 
Prozeßgesetzen zu erledigen sind. 
Ebenso bleiben die vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes bereits anhängig 
gewordenen Verhandlungen der Gerichte in Gegenständen der nichtstreitigen Rechtspflege bis 
zu ihrer Erledigung den seitherigen Bestimmungen über Taxen, Stempel= und Einregistrirungs- 
gebühren unterworfen. 
In den Landestheilen rechts des Rheins finden jedoch auf Vormundschaften und Pfleg- 
schaften, welche bis 1. Jannar 1880 nicht vollständig erledigt sind, von diesem Zeitpunkte 
an nur noch die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes Anwendung. 
Art. 275. (283). 
Zuständigkeit und Verfahren bei Streitfragen über die Anwendung der Bestimmungen
	        
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