Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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(Nr.  4484.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  25.  Juni  1850.,  betreffend  die  Auflösung  der
niglichen  Kommission  für  den  Bau  der  Cöln-Crefelder  Eisenbahn.

N  die  Ausführung  des  Baues  der  Cöln-Crefelder  Eisenbahn  so  weit
vollendet  ist,  daß  die  Bahn  in  ihrer  ganzen  Ausdehnung  am  26.  Januar  d.  J.
hat  in  Betrieb  gesetzt  werden  können,  will  Ich  nach  Ihrem  Antrage  vom
17.  Juni  ö.  J.  genehmigen,  daß  die  auf  Grund  Meines  Erlasses  vom  28.  Dezember
  1853.  eingesetzte  Kommission  für  den  Bau  der  Cöln-Crefelder  Eisenbahn
  aufgelöst  und  die  Vollendung  der  noch  in  der  Ausführung  begriffenen
Anlagen,  sowie  die  Abwickelung  der  in  Bezug  auf  die  Bauausführung  noch
zu  erledigenden  Geschäfte  der  mit  der  Leitung  des  Betriebes  auf  der  Cöln-Crefelder
  Eisenbahn  beauftragten  Direktion  der  Aachen-Düsseldorf-Ruhrorter
Eisenbahn  zu  Aachen  übertragen  werde.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.
Sanssouci,  den  25.  Juni  1856.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.
An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  4485.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Strasburger  Kreises  im  Betrage  von  120,000  Thalern.  Vom  25.  Juni
1856.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Strasburger  Kreises  auf  dem  Kreistage
  vom  17.  Dezember  1853.  beschlossen  worden,  die  zum  Neubau  a)  einer
Chauste  von  Strasburg  über  Lautenburg  nach  der  Neidenburger  Kreisgrenze,
b)  einer  Chaussee  von  Strasburg  nach  Kowalewo  und  c)h  einer  SveigChaustevon
  der  letztgenannten  Straße  nach  Gollub  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege
einer  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:
  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,
  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenomme-(N.

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