Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Marienwerder.

Obligation
des  Strasburger  Kreises
Littr.  .  M
uͤber  Thaler  Preußisch  Kurant.

Die  staͤndische  Kommission  des  Strasburger  Kreises  fuͤr  den  Neubau  der
Chaussee  von  Strasburg  über  Lautenburg  nach  der  Neidenburger  Kreisgrenze,
von  Strasburg  nach  Kowalewo  und  einer  Zweig-Chaussee  von  letzterer  Straße
nach  Gollub  bekennt  auf  Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom  ..........
.  .  .  .  .  .  ..  sich  Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,
Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Schuldverschreibung  zu  einer  Schuld  von
.......  Rthlrn.  in  Preußischem  Kurant  nach  dem  Muͤnzfuße  von  1764.,  welche
fuͤr  den  Strasburger  Kreis  kontrahirt  worden.

Die  Ruͤckzahlung  dieser  Summe  erfolgt  vom  Zeitpunkte  der  Vollendung
der  Chausfseebauten,  spätestens  aber  vom  Jahre  1865.  ab,  aus  einem  mit  jährlich
  einem  und  einem  halben  Prozen  des  Anleihekapitals  zu  bildenden  Tilgungsfonds
  in  einer  durch  das  Loos  zu  bestimmenden  Folgeordnung  sechs  Monate
  nach  vorhergegangener  offentlicher  Kündigung  gegen  Rückgabe  dieser  Obligation.
  Bis  zu  dem  Tage,  an  welchem  solchergestalt  das  Kapital  nach  der
deshalb  ergehenden  offentlichen  Bekanntmachung  auszuzahlen  ist,  wird  dasselbe
in  halbjährlichen  Terminen,  vom  heutigen  Tage  an  gerechnet,  it  fünf  Prozent
  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  hiermit  ausgegebenen  Zinsscheine  und  dieser  Schuldverschreibung  durch
die  Kreis-Kommunalkasse  in  Strasburg.

Die  Nummern  der  zur  Tilgung  ausgeloosten  Schuldverschreibungen  und
die  zur  Rückzahlung  bestimmten  Termine  werden  im  Monat  Dezember  jeden
Jahres  öffenklich  bekannt  gemacht.  Wenn  der  Betrag  dieser  Obligation  nach
erfolgter  Kündigung  nicht  in  dem  festgesetzten  Termine  erhoben  wird,  so  kann
dieselbe  zwar  auch  in  den  folgenden  Terminen  bis  z  Ablauf  der  gesetzlichen
Verjährungsfrist  zur  Einlösung  präsentirt  werden,  ste  trägt  aber  von  der  BPal

(Nr.  1|85.)  all=