Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

(10)  Auf  den  Stationen  sind  bei  Dunkelheit  mindestens  eine  halbe  Stunde
vor  Ankunft  und  beziehungsweise  Abfahrt  eines  jeden  zur  Personenbeförderung
bestimmten  Zuges  die  Perrons  und  Anfahrten  zu  erleuchten.

86.
Abtheilungszeichen,  Neigungszeiger  und  Markirzeichen.

(1)  Die  Bahn  muß  mit  Abtheilungszeichen  versehen  sein,  welche  bei  Tage
vom  Zuge  aus  deutlich  zu  erkennen  sind  und  Entfernungen  von  ganzen  und
10  Kilometer  angeben.

(2)  An  den  Wechselpunkten  der  Gefälle  müssen  Neigungszeiger  ausgestellt
sein,  an  denen  die  Neigungen  der  Bahn  und  die  Längen  der  betreffenden
Strecken  deutlich  erkennbar  anzugeben  sind.

(3)  Zwischen  zusammenlaufenden  Schienensträngen  muß  ein  Markirzeichen
angebracht  sein,  welches  die  Grenze  angiebt,  wieweit  in  jedem  Bahngeleise
Fahrzeuge  vorgeschoben  werden  dürfen,  ohne  den  Durchgang  anderer  Fahrzenge
auf  dem  anderen  Geleise  zu  hindern.

II.  Zustand,  Unterhaltung  und  Revision  der  Betriebsmittel.
§  7.
Zustand  der  Betriebsmittel.
Die  Betriebsmittel  müssen  fortwährend  in  einem  solchen  Zustande  gehalten
werden,  daß  die  Fahrten  mit  der  größten  für  dieselben  zulässigen  Geschwindigkeit
(§  8  Abs.  1  und  §  26)  ohne  Gefahr  stattfinden  können.  «

88.
Einrichtung  der  Lokomotiven.

(1)  Für  jede  Lokomotive  ist  nach  Maßgabe  ihrer  Bauart  eine  Ge—
schwindigkeit  vorzuschreiben,  welche  in  Rücksicht  auf  die  Sicherheit  niemals
überschritten  werden  darf.  Diese  Maximalgeschwindigkeit  muß  an  der  Maschine
angezeichnet  sein.

(2)  An  jedem  Lokomotivkessel  muß  sich  eine  Einrichtung  zum  Anschluß  eines
Kontrolmanometers  befinden,  durch  welches  die  Belastung  der  Sicherheitsventile
und  die  Richtigkeit  der  Federwaagen  und  Manometer  geprüft  werden  kann.

(3)  Jede  Lokomotive  muß  versehen  sein: