Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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(2) Jeder Wagen ist von Zeit zu Zeit einer gründlichen Untersuchung zu unterwerfen, 
bei welcher die Achsen, Lager und Federn abgenommen werden müssen. Die Untersuchung 
hat spätestens drei Jahre nach der ersten Ingebrauchnahme oder nach der letzten Untersuchung 
zu erfolgen. 
§ 19. 
Bezeichnung der Wagen. 
)Jeeder Wagen muß Bezeichnungen haben, aus welchen zu ersehen ist: 
a) die Eisenbahn, zu welcher er gehört; 
b) die Ordnungsnummer, unter welcher er in den Werkstätten geführt wird; 
) das eigene Gewicht einschließlich der Achsen und Räder und ausschließlich der 
losen Ausrüstungsgegenstände; 
d) bei Güter= und Gepäckwagen das Ladegewicht und die Tragfähigkeit; 
Ze) der Zeitpunkt der letzten Untersuchung; 
s) der Radstand; 
9) das etwaige Vorhandensein von Lenkachsen und die Verschiebbarkeit der Mittelachse; 
h) bei Wagen, deren Achslager für periodische Schmierung eingerichtet sind, der 
Zeitpunkt der letzten Schmierung. 
(!) Die Bezeichnungen unter s, g und h können bei Schmalspurbahnen fortfallen. 
§ 20. 
Uebergang der Betriebsmittel auf Hauptbahnen. 
Betriebsmittel, welche auf Bahnen übergehen, für welche die Betriebsordnung für die 
Haupteisenbahnen Bayerns und die Signalordnung für die Eisenbahnen Bayerns Geltung 
haben, müssen den für diese Bahnen erlassenen Vorschriften entsprechen, sofern dieselben in 
Züge der Hauptbahnen eingestellt beziehungsweise zur Beförderung solcher Züge benutzt werden. 
III. 
Einrichtungen und Maßregeln für die Handhabung des Betriebes. 
§ 21. 
Bewachung der Bahn. 
) Die Bahnstrecke muß mindestens einmal an jedem Tage auf ihren ordnungsmäßigen 
der Stunde beträgt. 
(2) An Stellen, deren Befahrung in Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse besondere 
Vorsicht erfordert, insbesondere auch bei verkehrsreichen, in Schienenhöhe liegenden Wegeüber- 
gängen, ist bei Anwendung einer Geschwindigkeit von mehr als 15 Kilometer in der Stunde 
eine Bewachung der Bahn erforderlich.
	        
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