a) ein weithin hörbares, tieftönendes Nebelhorn,
b,
eine helltönende Nebelglocke.
Ferner muß in jedem Haupthafen eine Signalkanone sich befinden und ein mit den
nöthigen Geräthschaften ausgerüstetes Rettungsboot in Bereitschaft gehalten werden.
Als Haupthafen ist zur Zeit der Hafen in Lindan zu erachten.
§59.
Die Errichtung von Kahnstationen für den regelmäßigen Personenverkehr der Dampf-
schiffe ist nicht zulässig.
8 10.
Die in den folgenden Ziffern ! bis 5 erwähnten Lichter, und keine anderen, müssen
bei jedem Wetter von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang geführt werden.
1. Ein Dampfschiff muß, wenn es in Fahrt ist, führen:
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am Buge, und zwar mindestens 3,5 m über dem Hauptdecke, ein helles weißes
Licht, so eingerichtet und angebracht, daß es gleichmäßig über einen Bogen des
Horizontes von 20 Kompaßstrichen, und zwar 10 Striche von vorne nach jeder
Seite sichtbar ist;
an der rechten Seite ein grünes Licht, so eingerichtet und augebracht, daß es
gleichmäßig über einen Bogen des Horizontes von 10 Kompaßstrichen von vorne
nach rechts sichtbar ist;
an der linken Seite ein rothes Licht, so eingerichtet und angebracht, daß es
gleichmäßig über einen Bogen des Horizontes von 10 Kompaßstrichen von vorne
nach links sichtbar ist;
am Heck ein blaues Licht, so eingerichtet und angebracht, daß es gleichmäßig
über einen Bogen des Horizontes von 16 Kompaßstrichen, und zwar 8 Striche
von rückwärts nach jeder Seite sichtbar ist.
Segelschiffe, Güterschleppschiffe und Trajektlähne haben zu führen:
a) wenn sie selbständig fahren, am Bug (Gras) ein weißes Licht; dasselbe muß
b)
bei Güterschleppschiffen und Trajektkähnen die oben (Ziffer 1 a) für die Dampf-
schiffe vorgeschriebene Einrichtung haben;
wenn sie im Anhang eines Dampsschiffes sich befinden, außerdem noch am Heck
(an der Wanne) ein weißes Licht, welches über einen Bogen des Horizontes von
16 Kompaßstrichen, und zwar 8 Striche von rückwärts nach jeder Seite
sichtbar ist.
Auf geschleppten Flößen ist ebenfalls am hinteren Ende ein weißes Licht aufzustellen.
3. Ein Segelschiff, welchem von einem andern Schiff die Absicht des Vorfahrens