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Beilage 1 zum Gesetz= und Verordnungsblatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1893.
Erkenntniß des Gerichtshofes für Kompetenz-Konflikte in Sachen der gemeinsamen Orts-
krankenkasse in Bamberg gegen den Schlossermeister Konrad Ruff daselbst wegen Forderung,
hier den verneinenden Kompetenz-Konflikt zwischen dem Stadtmagistrate Bamberg und dem k. Amts-
gerichte Bamberg I betreffend.
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern
erkennt der Gerichtshof für Kompetenz-Konflikte in Sachen der gemeinsamen Ortskranken-
kasse in Bamberg gegen den Schlossermeister Konrad Ruff daselbst wegen Forderung,
hier den verneinenden Kompetenz-Konflikt zwischen dem Stadtmagistrate Bamberg und dem
k. Amtsgerichte Bamberg 1 betreffend, zu Recht:
daß in dieser Sache die Verwaltungsbehörden zuständig sind.
Gründe:
Schlosserlehrling Georg Hofmann hatte am 9. Februar 1892 seitens seines damaligen
Lehrherrn, des Schlossermeisters Ruff in Bamberg, eine körperliche Mißhandlung erlitten.
Während indeß Letzterer nur zugestand, den Hofmann boohrfeigt zu haben, behauptete dieser,
die Mißhandlung sei eine viel ernstlichere gewesen, so zwar, daß er genöthigt gewesen, ärzt-
liche Hilfe zu suchen, und einige Zeit arbeitsunfähig war.
Da Hofmann der gemeinsamen Ortskrankenkasse in Bamberg als Mitglied angehört,
hatte diese für dessen ärztliche Behandlung aufzukommen und sind ihr hiefür an Krankengeld
u. s. w. 27 —“ Unkosten erwachsen.
Bezüglich dieser erachtet sie den Schlossermeister Ruff für ersatzpflichtig. Da dieser
indeß die Ersatzleistung ablehnte, ging sie mit Eingabe vom 9. Juni 1892 den Stadt-
magistrat Bamberg unter kurzer Darlegung des Sachverhaltes um Entscheidung an, wobei
sie einfach auf §. 58 Abs. 2 des Krankenversicherungsgesetzes hinwies.
Diese Behörde ordnete zunächst eine Vernehmung des Schlossermeisters Ruff über den
Vorgang vom 9. Februar, dann die Einholung eines ärztlichen Gutachtens über den Zu-
sammenhang der Erkrankung Hofmann's mit jenem an, und erließ sodann, nachdem dieses
vollzogen worden war, am 5. Juli 1892 Bescheid dahin:
I. Die Ortskrankenkasse wird hiemit zur Geltendmachung ihres Ersatzanspruches gegen
den Schlossermeister Konrad Ruff dahier auf den Rechtsweg verwiesen.
II. Kosten bleiben außer Ansatz.
* Ausgegeben zu München den 6. Juni 1893.