Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

In den Entscheidungsgründen ist nach Darlegung des Sachverhaltes die Nothwendigkeit 
der Verweisung der Ortskrankenkasse mit ihren Ersatzansprüchen gegen Ruff auf den Rechts- 
weg mit der Erwägung gerechtfertigt worden, die Zuständigkeit des auf Grund von § 57 
Abs. 4 des Krankenversicherungsgesetzes erhobenen Entschädigungsanspruches zur Verwaltungs- 
behörde sei weder durch § 58 Abs. 2 a. O., noch sonstwie gesetzlich begründet, das durch 
diesen Ersatzanspruch der Ortskrankenkasse gegen Ruff entstandene Rechtsverhältniß sei viel- 
mehr rein cidvilrechtlicher Natur, auf welches auch die gewöhnlichen civilrechtlichen Bestim- 
mungen Anwendung zu finden hätten. 
Gegen diesen den Betheiligten ordnungsmäßig zugestellten Bescheid ist keine Beschwerde 
ergriffen worden, wohl aber hat die gemeinsame Krankenkasse Bamberg am 11. August 1892 
durch den k. Advokaten Justizrath Dr. Schmitt gegen Ruff beim k. Amtsgerichte Bam- 
berg 1 Klage erhoben, mit welcher Urtheil dahin erbeten wurde: Beklagter sei schuldig, an 
die Klägerin 27 J4 Hauptsache nebst 5% Zinsen hieraus vom Tage der Klagezustellung an 
zu bezahlen und die sämmtlichen Kosten des Rechtsstreites zu tragen, auch sei das Urtheil 
für vorläufig vollstreckbar zu erklären. 
In der Klageschrift ist nichts davon erwähnt, daß Klägerin bereits die Verwaltungs- 
behörde, wenn auch vergebens, angerufen habe, sondern nur erzählt, wie und mit welchen 
Folgen für ihn Hofmann von Ruff mißhandelt worden sei, daß und warum der Kasse in 
Folge hievon Auslagen im Betrage von 27 —X erwachsen seien, und daß Ruff sich weigere, 
ihr diese zu ersetzen. Das Amtsgericht Bamberg 1 hatte auf den 17. Oktober 1892 Ver- 
handlungstermin anberaumt, in welchem aber nur der klägerische Vertreter erschienen war 
und Versäumnißurtheil beantragt hatte. 
In dem zur Verkündung der Entscheidung auf den 24. dess. Mts# anberaumten 
Termine wurde sodann folgendes Urtheil verkündet: 
Die Klägerin wird mit ihrer Klage hierorts kostenfällig abgewiesen. 
In den Gründen ist ausgeführt, daß Klägerin zur Geltendmachung des erhobenen Ent- 
schädigungsanspruches in der Höhe der von ihr geleisteten Unterstützung zwar nach § 57 
Abs. 4 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 active legitimirt erscheine, nach 
§ 58 Abs. 2 daselbst aber derartige Streitigkeiten im Verwaltungsstreitverfahren zu ent- 
scheiden seien; an dieser Kompetenz ändere auch der Umstand nichts, daß der gesetzliche An- 
spruch des Versicherten gegen den Beklagten rein civilrechtlicher Natur sei und auf den Be- 
stimmungen des Pflaumischen Entwurfes fuße. Das Gesetz habe solche rein bivilrechtliche 
Fälle nicht ausgeschieden, vielmehr gerade auch bezüglich ihrer den Uebergang der in der 
Person des Versicherten gegen einen Dritten aus dessen rechtswidriger Handlung entstandenen 
Entschädigungsansprüche auf die Ortskrankenkasse bestimmt, zugleich aber auch mit Rücksicht 
auf die Person der Entschädigungsberechtigten vorgeschrieben, daß sie ihr Recht im Ver-
	        
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