Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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Gepreßte Schießwollkörper mit mindestens 15 Progent Wassergehalt sowie Sekurit- 
und Roburit-Patronen (§ 2 Ziffer 4) dürfen auch in dichtschließende Blechbüchsen oder Papp- 
schachteln verpackt werden. 
Für die Versendung loser Nitrocellulose mit mindestens 20 Prozent Wassergehalt ist 
feste Verpackung in starkwandige, luftdichte Behälter erforderlich. 
Sprengstoffe jeder Art dürfen weder mit Zündungen oder Zündschnüren versehen, noch 
mit solchen oder mit Patronen für Feuerwaffen (S 1b) in dieselben Behalter verpackt werden. 
Die zur Verpackung von Sprengstoffen dienenden Behälter müssen je nach ihrem Inhalt 
mit der Ausschrift: Pulver, Sprengsalpeter, breunbarer Salpeter, Pulver aus Nitrocellulose 
und Salpeter, Kartuschen, Petarden, Feuerwerkskörper, Zündungen, Dynamitpatronen, 
Kohlendynamitpatronen, Sprenggelatinepatronen, Gelatinedynamitpatronen, Karbonitpatronen, 
Schießbaumwolle, u. s. w. versehen sein. Außerdem müssen dieselben mit der Firma oder 
der Marke der Fabrik, aus welcher die Sprengstoffe herrühren, bezeichnet sein, oder eine 
von dem k. Staatsministerium des Innern gebilligte und öffentlich bekannt gemachte Bezeich- 
nung der Fabrik tragen. 
Das Bruttogewicht der Versendungsstücke darf bei Pulver, Sprengsalpeter, brennbarem 
Salpeter (§ 2 Ziffer 1), bei Schießbaumwolle (§ 2 Ziffer 3), bei Kartuschen, Petarden, 
Feuerwerkskörpern oder Zündungen (§ 2 Ziffer 5) 90 Kilogramm, bei sonstigen Sprengstoffen 
35 Kilogramm nicht übersteigen. Auf prismatisches Geschützpulver in Kartuschen finden 
diese Gewichtsbestimmungen keine Anwendung. 
Die für den Eisenbahnverkehr jeweilig vorgeschriebene Verpackung genügt auch für die 
Versendung auf Land= und Wasserwegen. 
II. Besondere Bestimmungen für den Landverkehr. 
87. 
Die Beförderung von Sprengstoffen auf Fuhrwerken, welche Personen befördern, ist 
verboten. 
Eine Ausnahme findet nur statt, wenn in dringenden Fällen allgemeiner Gefahr, 
z. B. bei Eisstopfungen, die nöthigen Sprengbüchsen und das zu deren Füllung erforder- 
liche Material unter zuverlässiger Begleitung in kürzester Frist nach dem Bestimmungsorte 
geschafft werden soll. 
88. 
Bei dem Verpacken und Verladen, sowie bei dem Abladen und Auspacken darf Feuer 
oder offenes Licht nicht gehalten, Tabak nicht geraucht werden. 
Das Verladen und Abladen hat unter sorgfältiger Vermeidung von Erschütterungen 
zu erfolgen. Die Versendungsstücke dürfen deshalb nie gerollt oder abgeworfen werden.
	        
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