Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

94 
Das Ein= und Ausladen darf nur an einer von der Ortspolizeibehörde dazu angewiesenen 
Stelle, welche mindestens 300 Meter von bewohnten Gebäuden entfernt sein muß, erfolgen. 
Die Ladestelle darf während ihrer Benutzung dem Publikum nicht zugänglich sein und 
ist, wenn ausnahmsweise das Aus= oder Einladen bei Dunkelheit stattfindet, mit fest= und 
hochstehenden Laternen zu erleuchten. Die mit Sprengstoffen gefüllten Behälter dürfen nicht 
eher auf die Ladestelle gebracht oder zugelassen werden, bis die Verladung beginnen soll. 
822. 
Die Sprengstoffe müssen auf dem Schiffe in einem abgeschlossenen Raume, welcher 
bei Dampfschiffen möglichst weit von den Kesselräumen entfernt ist, unter Deck fest verstaut 
werden. Bei Verladung in offenen Booten müssen letztere mit einem dichtschließenden 
fenersicheren Plantuche (z. B. imprägnirte Leinwand) überspannt sein. 
Weder in den so benutzten, noch in den unmittelbar daran stoßenden Näumen dürfen 
Zündhütchen und Zündschnüre verpackt sein. 
Leicht entzündliche oder selbst entzündliche Stoffe, zu welchen Steinkohlen und Kokes. 
nicht gerechnet werden, sind von der gleichzeitigen Beförderung überhaupt ausgeschlossen. 
823. 
Sind zu öffnende Brücken oder Schleusen zu paffiren, so hat der Transportführer dem 
Brücken= oder Schleusenwärter Anzeige zu erstatten und vor der Durchfahrt dessen Bestim- 
mungen abzuwarten. Der Brücken= oder Schleusenwärter hat Sorge zu tragen, daß die 
Durchsahrt ohne unnöthigen Aufenthalt und mit Vermeidung besonderer Gefahren erfolgt. 
Das Aunlegen darf nur an Orten geschehen, welche während des Aufenthalts dem 
Publikum nicht zugänglich sind. 
Die Ortspolizeibehörde ist stets vorher in Kenntniß zu setzen und hat Vorschriften 
über Ort und Zeit zu geben und Vorsichtsmaßregeln im Einzelnen zu treffen. 
IV. Bestimmungen über den Handel mit Sprengstoffen, sowie über deren Auf- 
bewahrung und Verausgabung. 
§24. 
Wer Sprengstoffe feilhalten will, muß davon der Ortspolizeibehörde Anzeige machen. 
Wer Sprengstofse feilhalten will, welche den Vorschriften des Reichsgesetzes vom 9. Juni 
1884 unterliegen, bedarf dazu der polizeilichen Erlaubniß gemäß 8 7 dieses Gesetzes. 
Sprengpatronen dürfen von den Fabriken und Händlern und ihren Beauftragten nicht 
einzeln und lose, sondern nur in den nach § 6 dafür vorgesehenen Behältern abgegeben 
werden. Diese Behälter müssen mit der Jahreszahl der Abgabe aus der Fabrikationsstätte 
und mit einer durch das Jahr der Abgabe fortlaufenden Nummer versehen sein. Dieselbe
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.