Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

M  B.

818.

Geräth  eine  Sprengstoffsendung  unterwegs  in  einen  Zustand,  daß  der  weitere  Versandt
bedenklich  erscheint,  so  hat  die  Ortspolizeibehörde,  welcher  von  dem  Transportführer  thunlichst
schleunig  Anzeige  zu  erstatten  ist,  die  zur  gefahrlosen  weiteren  Behandlung  der  Sendung
nöthigen  Anordnungen  zu  treffen,  und  zwar  je  nach  den  Umständen  unter  Zuziehung  eines
auf  ihre  Aufforderung  von  dem  Absender  zu  entsendenden  Sachverständigen.

Ist  Gefahr  im  Verzuge,  so  erfolgt  die  Vernichtung  der  Sprengstoffe  durch  die  Ortspolizeibehörde
  auf  Kosten  des  Absenders  ohne  vorherige  Benachrichtigung  desselben,  wenn
möglich  nach  der  Angabe  und  unter  Aufsicht  eines  Sachverständigen.

§9  19.
Werden  Sprengstoffe  in  Mengen  von  nicht  mehr  als  35  Kilogramm  Buruttogewicht
versendet,  so  finden  auf  dergleichen  Sendungen  von  den  Vorschriften  dieses  Abschnitts  nur
die  §§  7  bis  10  Anwendung.

III.  Besondere  Bestimmungen  für  den  Wasserverkehr.
820.

Auf  Dampfschiffen,  welche  Personen  befördern,  dürfen  Sprengstoffe  nicht  transportirt,
an  Schießpulver  oder  Feuerwerkskörpern  jedoch  darf  soviel  mitgeführt  werden,  als  zur  Abgabe
von  Signalen  nothwendig  ist.

Die  im  8§  7  enthaltene  Ausnahmebestimmung  findet  auch  hier  Anwendung.

Fähren,  welche  Fuhrwerk  mit  Sprengstoffen  übersetzen,  dürfen  nicht  andere  Fuhrwerke
oder  Personen  befördern.

§21.

Die  §8§7  bis  10,  11  Absatz  4,  12  Absatz  1,  13  Absatz  2,  14,  18  und  19  finden
für  den  Schiffsverkehr  siungemäße  Anwendung.

Werden  zur  Beförderung  von  Sprengstoffen  eiserne  oder  stählerne  Schiffe  verwendet,
welche  mit  dicht  schließenden  und  feuersicher  hergestellten,  während  des  Transportes  unter
Verschluß  gehaltenen  Laderäumen  versehen  sind,  so  finden  von  den  im  Absatz  1  angezogenen
Vorschriften  nur  die  §§  8,  11  Absatz  4,  12  Absatz  1,  14,  18  und  19  siungemäße  Anwendung,
  und  zwar  die  des  §  14  mit  der  Maßgabe,  daß  die  regelmäßig  einzuhaltende  Entfernung
  200  Meter  beträgt.

Zur  Versendung  auf  Schiffen  sind  Patronen  der  im  8§2  Ziffer  2  aufgeführten  Stoffe
außerdem  mit  einer  das  Eindringen  von  Wasser  oder  Feuchtigkeit  verhindernden  Umhüllung
G.  B.  mit  Gummilösung  verklebtem  Gummibeutel)  zu  versehen.  Auf  den  Transport  auf
Fähren  findet  dies  keine  Anwendung.

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