Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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Zahl und Nummer müssen auch an jeder in den Behältern verpackten Sprengpatrone angebracht 
sein. Außerdem muß an jeder Sprengpatrone der Name des Sprengstoffs, sowie die Firma 
oder Marke der Fabrik oder eine von dem k. Staatsministerium des Innern gebilligte und 
öffentlich bekannt gemachte Bezeichnung der Fabrik angebracht sein. Die Angabe der Jahres- 
zahl und Nummer auf den Behältern und Patronen kann auch in chiffrirter Form erfolgen; 
letztere ist vor der Anwendung dem k. Staatsministerium des Innern zur Genehmigung 
vorzulegen. 
In dem gemäß § 1 Absatz 2 des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 zu führenden 
Register sind Jahreszahl und Nummer der gekauften und abgegebenen Sprengpatronen zu 
vermerken. 
825. 
Wer sich mit der Anfertigung oder dem Verkaufe von Sprengstoffen befaßt, welche 
dem Reichsgesetz vom 9. Juni 1884 nicht unterliegen, ist verpflichtet, über alle An= und 
Verkäufe dieser Stoffe in Mengen von mehr als 1 Kilogramm ein Buch zu führen, welches 
den Namen der Verkäufer und der Abnehmer, den Zeitpunkt des Ankaufs und der Abgabe, 
die Mengen der gekauften und abgegebenen Stoffe, sowie bei Sprengpatronen deren Jahres- 
zahl und Nummer angibt. Dieses Buch ist auf Verlangen der Polizeibehörde zur Einsicht 
vorzulegen. Hinsichtlich der Buchführung greifen im Uebrigen die auf Grund des Reichs- 
gesetzes vom 9. Juni 1884 erlassenen Vorschriften Platz. 
826. 
Die Abgabe von Spreugstoffen an Personen, von welchen ein Mißbrauch derselben zu 
befürchten ist, insbesondere an Personen unter 16 Jahren ist verboten. Auf Spielwaaren, 
welche ganz geringe Mengen von Sprengstoffen enthalten, findet diese Vorschrist keine 
Anwendung. 
Die Abgabe von Sprengstoffen, welche den Vorschriften des Reichsgesetzes vom 
9. Juni 1884 unterliegen, darf Seitens der Fabriken und Händler und ihrer Beauftragten 
nur an solche Personen erfolgen, welche nach den gemäß 82 dieses Gesetzes erlasseuen An— 
ordnungen zum Besitz von Sprengstoffen berechtigt sind. Bei Staatswerken, welche besonderer 
Erlaubniß zum Besitz von Sprengstoffen nicht bedürfen, kann die Abgabe an solche Personen 
erfolgen, welche von der Verwaltung des Werkes zu der Annahme ausdrücklich ermachtigt sind. 
827. 
Die Verausgabung von Sprengstoffen, welche den Vorschriften des Reichsgesetzes vom 
9. Juni 1884 unterliegen, an die in Bergwerken, Steinbrüchen, Bauten und gewerblichen 
Anlagen beschäftigten Bergleute, Arbeiter u. s. w. darf nur von denjenigen Betriebsleitern, 
Beamten oder Aufsehern bewirkt werden, welche nach den gemäß § 2 dieses Gesetzes erlassenen 
Anordnungen zum Besitz von Sprengstoffen bercchtigt sind. Diese Personen sind verpflichtet, 
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