Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

K 13. 
137 
813. 
Die in 88 1, 2, 3, 4, 6, 10 und 11 vorbehaltenen Bewilligungen der Distrikts- 
polizeibehörden sind als Offizialsachen zu behandeln und erfolgen demgemäß gebührenfrei. 
Gegen die Versagung solcher Bewilligungen oder von Legitimationskarten (§ 12) ist 
binnen 14 Tagen unerstrecklicher Frist Berufung an die Kreisregierung, Kammer des Innern, 
zulässig. 
Bei unbegründet erachteten Berufungen tritt die gesetzliche Gebührenpflicht ein. 
Wer eine ertheilte Bewilligung mißbraucht oder die hiebei festgesetzten Bedingungen 
nicht erfüllt, kann von der Distriktspolizeibehörde auf kürzere oder längere Zeit des An- 
spruches hierauf verlustig erklärt werden. 
§ 14. 
Bei den in § 6 und 8 8 näher bezeichneten Fristen hat sowohl der dort genannte 
erste als auch der letzte Tag als in die Frist eingeschlossen zu gelten. 
8 16. 
Vorstehende Vorschriften treten am 1. Juli 1894 in Kraft. 
Mit dem gleichen Tage 
erlischt die Giltigkeit der von der k. Regierung, Kammer des Innern, von Schwaben und 
Neuburg erlassenen oberpolizeilichen Vorschriften vom 26. Juni 1883, die Zeit und Art 
des Fischfanges im Bodensee betreffend. 
München, den 15. März 189sd. 
rhr. v. Feilitzsch. 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrath v. Nies. 
  
Hofdienst-Nachrichten. 
Im Namen Seiner Mojestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreiches Bayern Verweser, 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, 
unter'm 3. März ds. Is. den Premierlieute- 
nant im 3. Chevauleger-Regiment, Wilhelm 
Freiherrn von Weinbach, und den Seconde- 
lientenant im 1. schweren Reiter-Regiment, 
Sigmund Grafen von Tattenbach, zu 
Königlichen Kammerjunkern, 
unter'm 6. März den Kammerjunker und 
Rittmeister im 4.Chevauleger-Regiment, Albert 
Freiherrn von Speidel, und 
unter'm 7. März den Rittmeister im 
2. schweren Reiter-Regiment, Richard Freiherrn 
von Malsen, zu Königlichen Kämmerern,
	        
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