Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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Diese  Prüfung  erfolgt  vor  der
berg-  und  hüttenmännischen  Prüfungskommission.

Diese  hat  ihren  Sitz  in  Dresden  und  wird  aus  einem  Vorsitzenden,  einem  Stellvertreter
  desselben  und  der  für  die  Prüfung  erforderlichen  Zahl  von  Mitgliedern  gebildet.

Die  Ernennung  erfolgt  aus  dem  Kreise  der  Beamten  des  Finanz-Ministeriums  sowie
der  staatlichen  Berg=  und  Hüttenverwaltung  und  der  ordentlichen  Lehrer  der  Bergakademie
durch  das  Finanz-Ministerium.

Die  berg=  und  hüttenmännische  Prüfungskommission  zerfällt  in  eine  bergmännische
und  eine  hüttenmännische  Abtheilung.  Jede  Abtheilung  besteht,  einschließlich  des  Vorsitzenden
  oder  seines  Stellvertreters,  aus  5  Mitgliedern.  Es  ist  zulässig,  daß  Mitglieder
zugleich  beiden  Abtheilungen  angehören.

##6.  Die  Anmeldung  zur  zweiten  Prüfung  erfolgt  bei  der  berg=  und  hüttenmännischen
Prüfungskommission  (Adresser  Dresden,  Finanz-Ministerium).  Diese  Kommission  entscheidet
  über  die  Zulassung  zur  Prüfung  und  setzt  hiervon  den  Anwärter  in  Kenntniß.

Der  Anmeldung  beizufügen  sind:

1.  ein  Lebenslaufs,

2,  der  Nachweis  über  das  Bestehen  der  ersten  Prüfung,

3.  eine  Darlegung  des  Ganges  der  wissenschaftlichen  und  praktischen  Fortbildung  sowie
die  hierüber  vorhandenen  Zeugnisse  (8  3),

4.  eine  Angabe  über  die  Einreichung  der  Abhandlung  aus  der  Fortbildungszeit  (8  4).

#.  Die  Prüfung  ist  eine  schriftliche  und  eine  mündliche.  Sie  wird  nach  Bedarf
abgehalten.

Die  schriftliche  Prüfung  umfaßt  die  Anfertigung  von  zwei  Ausarbeitungen  über
technische  Gegenstände  des  Berg=  beziehentlich  Hüttenwesens.  Die  Aufgaben  stellt  die
Prüfungskommission.

Für  die  erste  schriftliche  Arbeit  wird  eine  Frist  von  4  Monaten,  für  die  zweite  eine
solche  von  2  Wochen  gewährt.  Die  Prüfungskommission  kann  wegen  erheblicher  Gründe
auf  Ansuchen  die  Fristen  angemessen  verlängern.

Der  Anwärter  hat  unter  jeder  Arbeit  die  benutzten  Hülfsmittel,  auf  welche  auch  in
der  Arbeit  selbst  laufend  Bezug  zu  nehmen  ist,  zu  verzeichnen  und  an  Eidesstatt  zu  versichern,
  daß  er  im  übrigen  die  Arbeit  selbständig  angefertigt  hat.

Zur  Aussührung  von  Zeichnungen  einen  Zeichner  zuzuziehen,  ist  unzulässig.

Die  Prüfungskommission  beurtheilt  zunächst  die  schriftlichen  Arbeiten,  einschließlich
derjenigen  aus  der  Fortbildungszeit.  Ergiebt  sich  hierbei,  daß  der  Anwärter  ungenügend
vorgebildet  ist,  so  gilt  die  Prüfung  als  nicht  bestanden.